Bellen ist für Hunde ein wichtiger Bestandteil ihrer Kommunikation. Manche Nachbarn fühlen sich davon jedoch gestört – für sie ist es einfach nur furchtbare Lärmbelästigung. Immer wieder wird dabei behauptet, der Nachbarshund habe zu laut, zu lange oder überhaupt gebellt. Aber was ist verboten und was erlaubt? Und gibt es richterlich festgelegte „Bellzeiten“?
Es gibt einige Gerichtsurteile, die Hundegebell zu bestimmten Zeiten – mittags zwischen 13 und 15 Uhr und nachts zwischen 22 und 6 Uhr – pauschal untersagen. Wie dem Hund dabei vermittelt werden soll, dass es nun 22 Uhr ist und er nicht mehr bellen darf, ist für diese Gerichte nicht beachtlich.
Außerdem ist für diese Richter nicht wirklich von Bedeutung, dass das Bellen für den Hund zu dessen natürlichen Lautäußerungen gehört. Wie soll er sich sonst verständlich machen? Hört sich nach einem Freibrief für Einbrecher an, die sich unrechtmäßig nach 22 Uhr Zutritt in ein Haus verschaffen, da der Hund nach ergangenem Urteil schließlich nach dieser Uhrzeit nicht mehr bellen darf.
Nachbarn dürfen durch das Bellen nicht übermäßig belästigt werden
Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Lang anhaltendes und lautes Hundegebell kann zu einer unerträglichen Beeinträchtigung führen, die unterbunden werden muss. Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, dass der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird.
Bei andauerndem Hundegebell, das den Nachbarn schwer und sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muss der Hundehalter nach einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt von 1996 reagieren. Oft verlangen betroffene Nachbarn, dass der Hund sogar entfernt wird. Die Abgabe des Hundes ist jedoch nicht die geeignete Lösung. Erfahrene Hundetrainer könnten stattdessen bei der Lösung des Problems helfen.
Musst Du den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich beschwert?
Grundsätzlich darf ein Hund bellen. Die Haltung eines Hundes gehört zum Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Das Recht endet jedoch dort, wo die Rechte anderer Personen wesentlich beeinträchtigt werden. Es ist daher immer eine Entscheidung des Einzelfalles vorzunehmen, pauschale Beurteilungen verbieten sich.

So urteilte beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf 1993, dass einem Hundehalter nicht zugemutet werden könne, Maßnahmen zu ergreifen, die das Bellen seines Hundes zu bestimmten Tageszeiten unterbinden oder die dafür sorgen, dass der Vierbeiner insgesamt nicht über eine bestimmte Zeitspanne hinaus bellt.
Dies würde nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen, meinten die Richter. Denn sonst wäre ein Verstoß des Hundebesitzers bereits dann gegeben, wenn der Hund nur eine Minute länger als erlaubt bellen würde. Ein solches möglicherweise auch nur kurzes Bellen ist dem Einflussbereich eines jeden Hundehalters aber entzogen.
Muss der Nachbar das Bellen Deines Hundes hinnehmen?
Hundegebell muss grundsätzlich hingenommen werden, wenn die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird. Diese berücksichtigt neben der Lautstärke des Hundegebells auch die Intensität und die Dauer des Gebells. Es kommt daher nicht nur auf den Schallpegel an. Für die Lästigkeit von Geräuschen ist der Schallpegel nur eine Komponente.
Öffentlich-rechtliche Normen, die hierzu Grenzwerte festlegen, wie zum Beispiel die technische Anweisung zum Schutz gegen Lärm, die für Straßenlärm in einem Wohngebiet einen Spitzenpegel von 80 Dezibel zulässt, geben allenfalls Entscheidungshilfen und Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. So hat schon früher das Oberlandesgericht Hamm speziell zum Hundegebell entschieden, dass sich bestimmte Geräusche schon bei einem geringen Schallpegel in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will.
Es liegt deshalb nahe, dass selbst nur ein leises Jaulen oder Wimmern eines Tieres höchst lästig ist, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Für die Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, ist daher nach Auffassung der Richter weniger die Lautstärke als vielmehr deren Dauer von Bedeutung. So ordnete das Gericht die Begrenzung auf solche tierischen Lautäußerungen an, die nicht länger als zehn Minuten beziehungsweise insgesamt nicht mehr als 30 Minuten pro Tag andauerten. Insoweit darf nach diesem Urteil ein Hund im entsprechenden Zeitraum auch bellen.

Hundelärm aus der Nachbarwohnung: Darfst Du die Miete mindern?
Die Miete kann wegen nachbarlichen Hundegebells nur dann gemindert werden, wenn der Hund regelmäßig und lang anhaltend laut bellt. Gelegentliches Bellen stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar. Die Miete kann gemindert werden, wenn ein so genannter Mietmangel besteht.
Ein gelegentliches Bellen wird jedoch ebenso wenig als Mietmangel bezeichnet wie andere, mit der Wohnnutzung zwangsläufig verbundene nachbarliche Lautäußerungen wie Schritte, das Rauschen von Duschen oder Toilettenspülungen. Derartige Geräusche – so wie auch die Lebenszeichen eines Hundes – gehören zu dem Geräuschspektrum, das jeder Mieter eines Mehrfamilienhauses hören kann und hinnehmen muss.
Das Amtsgericht Rheine entschied schon 1997, dass Mieter, die wegen Hundegebells aus der Nachbarwohnung die Miete mindern, in einem Prozess konkret darlegen müssen, zu welchen Zeiten der Hund hörbare Geräusche von sich gegeben hat. Es vertrat die Auffassung, dass die Mieterin die Miete nachzahlen müsse, da sie nicht konkret darlegen konnte, zu welchen Zeiten das laute Geheule, Gejaule und Bellen aus der Nachbarwohnung gedrungen sei.
Was kann auf Hundehalter zukommen, wenn der Hund ständig oder nachts bellt?
Bellt der Hund in den Ruhezeiten, insbesondere zwischen 21 und 7 Uhr, mittags sowie an Sonn- und Feiertagen, ist dies grundsätzlich unzumutbar.
Aufgrund der ständigen Lärmbelästigung und somit Störung des Hausfriedens kann einem Hundehalter die Hundehaltung verboten und in der Endkonsequenz sogar der Mietvertrag gekündigt werden. Dagegen kann sich der Hundehalter jedoch wehren.
Können Nachbarn wegen des Bellens Anzeige gegen Dich erstatten?
Nach Paragraf 117 Ordnungswidrigkeitenrecht handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Ordnungswidrigkeit kann dabei mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften gemaßregelt werden kann.
Erstatten Nachbarn daher wegen des Hundegebells eine Anzeige wegen Ruhestörung beim Ordnungsamt beziehungsweise bei der zuständigen Ordnungsbehörde, kann die Behörde die Hundehaltung kontrollieren und bei Bedarf dem Hundehalter Auflagen zur Hundehaltung erteilen. Meist erhält der Hundehalter ein Schreiben der Behörde, in dem ihm der Vorwurf bekannt gemacht und er zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist aufgefordert wird. Gibt er nun diese Stellungnahme ab, wird die Behörde diese in ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Meist erhält der Hundehalter dann einen förmlichen Bescheid, in dem ihm Auflagen für die Hundehaltung erteilt werden. Dieser enthält eine sogenannten Rechtsmittelbelehrung, in der die Behörde mitteilt, dass dem Hundehalter je nach Bundesland entweder der Widerspruch oder die direkte Klage beim Verwaltungsgericht zusteht. Dieses Rechtsmittel ist an eine Frist von regelgemäß einem Monat geknüpft. Die Verfügung wird rechtskräftig, wenn der Betroffene diese Frist verstreichen lässt.
Legt er daher Widerspruch ein, so sollte dieser entsprechend begründet werden. Die Behörde wird dann auch diese Begründung in ihrer Entscheidung berücksichtigen. Je nach Bundesland gibt es die Möglichkeit der Behörde, ihre Entscheidung dem Kreisrechts- oder Stadtrechtsausschuss beziehungsweise dem Anhörungsausschuss vorzulegen. Dieser gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, vor dem Ausschuss, der meist aus drei Personen besteht, seine Sicht der Dinge mündlich vorzutragen. Im Anschluss ergeht meist ein sogenannter Widerspruchsbescheid, gegen den der Betroffene im Unterliegensfalle erneut innerhalb einer Frist von einem Monat Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben kann.
Angezeigt, weil der Hund gebellt hat – brauchst Du jetzt einen Anwalt?
In diesem Verfahrensgang besteht kein Anwaltszwang, was bedeutet, dass sich der Betroffene nicht rechtsanwaltlich vertreten lassen muss. Dies ist ihm jedoch im Einzelfall anzuraten, da die grundsätzliche Empfehlung besteht, gegenüber der Behörde keine Stellungnahme abzugeben, bevor nicht Einsicht in die Behördenakte genommen wurde. Diese erhält der Betroffene normalerweise nicht, der Rechtsanwalt hingegen schon.
Wird die Akteneinsicht nicht gewährt, stellt dies einen zu sanktionierenden Fall der Rechtsbeugung dar, dessen Vorwurf sich die Behörde nicht gerne ausgesetzt sieht. Zudem kann aufgrund möglicher Verfahrensfehler eine solche Angelegenheit bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewonnen werden. Verfahrensfehler, die der Betroffene meist nicht kennt oder erkennt. Es ist daher eine frühzeitige anwaltliche Vertretung empfehlenswert.
In einem konkreten Fall erstatteten Nachbarn beim Ordnungsamt Anzeige wegen Ruhestörung durch Hundegebell. Sie hatten auch ein entsprechendes Lärmprotokoll erstellt. Daraufhin erließ die Ordnungsbehörde eine sofortige Anordnung gegen den Hundehalter. Sie verpflichtet ihn, seine sechs Hunde täglich von 22 bis 7 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude zu belassen. Sie stufte das erhebliche Hundegebell als Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraf 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein.
Der Hundehalter ging in diesem Fall gegen die Anordnung des Amtes vor. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab jedoch der Behörde Recht und stärkte damit auch die Rechte der Nachbarn bei Lärmbelästigung durch Hundegebell (Beschluss vom 5. Juli 2013, Az.: 11 ME 148/13). Das OVG betrachtete das langanhaltende und häufige übermäßige Bellen als Belästigung der Nachbarschaft, vor allem in den Ruhezeiten. Denn es sei ein lautes, ungleichmäßiges Geräusch und könne das körperliche Wohlbefinden betroffener Nachbarn beeinträchtigen.
Wenn Hunde zu oft bellen, riskiert der Hundehalter einen Bußgeldbescheid. Dann kann diese Ruhestörung mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro sanktioniert werden.
Die Anzeige wegen Hundegebell beim Vermieter
Wenn das Hundegebell den Nachbarn nicht gefällt, können sich diese natürlich an den Vermieter wenden und diesem gegenüber die Belästigung anzeigen. Der Vermieter wendet sich dann an den Mieter und konfrontiert ihn mit dem Vorwurf, verbunden mit der Bitte um Stellungnahme. Der Mieter erfährt dadurch, welcher Nachbar ihn „angeschwärzt“ hat und hat die Möglichkeit, mit diesem direkt in Kontakt zu treten. Dem Vermieter gegenüber muss er dennoch eine Stellungnahme abgeben.
Der Vermieter kann dann mietrechtliche Maßnahmen ergreifen wie beispielsweise die Erteilung von Haltungsauflagen entsprechend der Regelungen des Mietvertrages bis hin zur Abschaffung des Hundes oder der Kündigung des Mietverhältnisses. Gegen diese Maßnahmen kann sich der Mieter dann vor dem Amtsgericht zur Wehr setzen. Dort muss dann geprüft werden, inwiefern der Mieter tatsächlich gegen die Regelungen des Mietvertrages verstoßen hat, inwiefern sein Hund tatsächlich zu lange oder zu laut gebellt hat.

Dies wird meist durch die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Am Ende des Verfahrens erfolgt die Entscheidung des Gerichts, gegen welches im Unterliegensfalle auch die Berufung vor dem Landgericht möglich ist.
Stellt sich frühzeitig heraus, welcher Nachbar den Mieter „angeschwärzt“ hat und dass dies unberechtigt geschehen ist, steht dem Hundehalter auch ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Nachbarn zu. Nachdem ihm eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersandt wurde, in welcher er aufgefordert wurde, die Äußerungen nicht weiter aufrecht zu erhalten, kann sich für den Fall, dass der Nachbar diese Erklärung nicht unterzeichnet, ebenfalls ein zivilgerichtliches Verfahren anschließen. In diesem muss dann ebenfalls geprüft werden, ob der Hund zu lange beziehungsweise zu laut gebellt hat und damit die Äußerung des Nachbarn nachweislich richtig oder falsch war.
In beiden Fällen ist aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie und der Fülle an Rechtsprechung eine frühzeitige anwaltliche Vertretung sehr empfehlenswert, zumal in vielen Fällen eine Rechtschutzversicherung die Verfahren gegen den Vermieter kostentechnisch abdeckt.
Fazit: Darf mein Hund bellen?
Hunde gehören zu unserem Leben und sind für viele Menschen als Begleiter nicht mehr wegzudenken. Selbstverständlich darf ein Hund bellen. Betroffene Nachbarn, die sich von der Hundehaltung gestört fühlen, sollten die jeweiligen Lebensumstände berücksichtigen und für das Wohl der Hunde nachsichtig sein. Hundehalter sollten im Umkehrschluss alles unternehmen, dass das Hundegebell nicht zur Last der Nachbarn wird.

Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist Gründer der Ackenheil Anwaltskanzlei, eine der führenden Kanzleien für Tierrecht und Pferderecht. Seit 20 Jahren vertritt und berät er mit seinem 14-köpfigen Team deutschlandweit bei allen Rechtsstreitigkeiten rund ums Tier – insbesondere rund um Hunde und Pferde.
Der Rechtsanwalt ist spezialisiert auf die Verfahren der Gefährlichkeitsfeststellung nach einem Hundevorfall, der so genannten Einstufung als gefährlicher Hund nach einem Vorfall oder nach der Hunderasse gemäß den jeweiligen Landeshundegesetzen. Als Experte für die behördlichen Auflagen zur Hundehaltung nach einem Hundebiss- oder sonstigen Hundevorfall veröffentlichte er das Fachbuch: „Problemfall Hund“. Nach dem Motto „Nur wer seine Recht kennt, kann sich wehren“ veröffentlichte er den Rechtsratgeber „Das Recht rund um das Haustier“. Für DeineTierwelt schreibt er Gastbeiträge zu Tierrechts-Themen



