Kürzlich sorgte ein Vorfall während des AfD-Bundesparteitages im sächsischen Riesa für Aufruhr: Ein Video zeigt, wie ein Polizist versucht, seinen Schutzhund dazu zu zwingen, einen Demonstranten zu beißen. Der Hund verweigert den Biss und der Polizist zieht das Tier am Halsband hoch und drückt ihn gegen eine Leitplanke.
Tierschützende werfen dem Hundeführer Tierquälerei vor und kritisieren den Einsatz von Tieren als Waffe generell. Doch was ist, wenn Du von einem Polizeihund gebissen wirst? Rechtsanwalt Andreas Ackenheil beantwortet alle relevanten Fragen rund um das Thema.
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich von einem Polizeihund bei einem Einsatz gebissen wurde, wo ich nur Unbeteiligter/Unschuldiger war?
Andreas Ackenheil: Generell gilt: Wenn man von einem Hund gebissen wurde, haftet in erster Linie der Hundehalter gemäß der Tierhalterhaftung verschuldensunabhängig gegenüber dem Geschädigten. Die Höhe dieser Haftung richtet sich danach, in welchem Ausmaß dem Geschädigten entsprechend eine Mitschuld zugerechnet werden kann. Diese Regelungen finden jedoch keine Anwendung bei einem Beißvorfall eines Polizeihundes bei einem Einsatz.
Denn für Schäden, die ein Diensthund verursacht, übernimmt der Staat die Haftung, da dieser als Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit einer Behörde betrachtet wird. Diensthunde dienen als Hilfsmittel der öffentlichen Gewalt und werden im Rahmen staatlicher Aufgaben eingesetzt, etwa zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr. Wenn man als unbeteiligte Person bei einem Polizeieinsatz nun von einem Polizeihund gebissen wurde, hat man einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Staat.
Polizeihund nicht unter Kontrolle – zahlt der Staat?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Polizeihundeführer schuldhaft (vorwerfbar) gegen seine Amtspflichten verstoßen hat (Anspruch auf Schmerzensgeld aus einem Amtshaftungsanspruch § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Dies könnte der Fall sein, wenn er seinen Hund nicht so unter Kontrolle gehalten oder gar aktiv eingesetzt hat, dass Unbeteiligte zu Schaden kamen – wenn sich zum Beispiel der Maulkorb lösen konnte.

Wie konnte es bei einem Einsatz überhaupt zu einem Biss gegenüber einem Unbeteiligten kommen? Schon allein aus dieser Tatsache heraus wird häufig ein Verstoß gegen die Amtspflichten nahezu immer angenommen.
Von Polizeihund gebissen – Frage nach dem Mitverschulden
Vorrangig entscheidend ist, dass nachgewiesen werden kann, dass die Verletzung des Geschädigten durch den Hund verursacht wurde. Des Weiteren muss ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten an den Verletzungen in Betracht gezogen werden.
Hierbei sind die Gerichte teilweise recht streng. Unter Mitverschulden ist jedes Verhalten zu verstehen, das eine Verletzung durch den Polizeihund mitbegünstigt.
Das umfasst im Falle eines erkennbaren Polizeieinsatzes auch schon, wenn man sich bloß nicht entfernt. Denn es besteht für jede Person eine Pflicht, Verletzungen zu vermeiden. Wenn man nun also erkennt, dass ein Einsatz mit Polizeihunden läuft, muss man sich von dort zumindest so weit entfernen, dass der Hund einen nicht mehr erreichen kann. So entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (Urteil vom 20.08.2013 – 1 U 69/13).
Verletzungen durch Polizeihund von Unbeteiligten
Bei der Verletzung von Unbeteiligten kommt aber auch noch ein sogenannter Aufopferungs- oder Aufopferungsgleicher Anspruch in Betracht. Das Besondere daran ist, dass dieser auch dann zu einem Schmerzensgeld führt, wenn der Einsatz der Polizei rechtmäßig war, also keine Amtspflichtverletzung gegeben ist. Dieser Anspruch besteht, wenn eine Verletzung verursacht wurde, welche die Allgemeinheit grundsätzlich nicht hinzunehmen hat. Das ist bei Verletzungen von Unbeteiligten grundsätzlich der Fall.
Hinweis: Bei dem medial bekannten Vorfall, bei dem ein Polizeihund während des AfD-Parteitags zubiss, könnte gemäß dem oben zitierten Urteil des OLG Frankfurt ein Mitverschulden in Betracht gezogen werden, da das Gericht von einem allgemeinen Grundsatz ausgeht, wonach man sich bei einer aggressiv aufheizenden Stimmung zurückziehen sollte, um eine weitere Eskalation zu vermeiden.
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich von einem Polizeihund bei einem Einsatz gebissen wurde, wo ich als Tatverdächtiger galt?
Auch als Tatverdächtiger hat man gegebenenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Grundsätzlich ist der Einsatz eines Polizeihundes gegen einen Tatverdächtigen aber zulässig, zum Beispiel wenn sich dieser einer Festnahme widersetzt oder gar Beamte angreift.
Verhältnismäßigkeit: Polizeihundebiss als letztes Mittel
Der Einsatz des Diensthundes muss aber immer verhältnismäßig sein. Das bedeutet, es darf kein milderes Mittel geben, den Tatverdächtigen festzunehmen oder eine von ihm ausgehende Gefahr abzuwehren. Der Einsatz eines beißenden Polizeihundes dürfte dabei als eines der letzten Mittel in Betracht kommen.

Der Anspruch ergibt sich aus dem oben dargestellten Amtshaftungsanspruch. Demnach hat man als Tatverdächtiger also keinen Anspruch, wenn der Einsatz des Hundes rechtmäßig (verhältnismäßig) war. Ein Anspruch kann aber dann bestehen, wenn der Einsatz des Polizeihundes grundsätzlich rechtmäßig war, dieser aber „über das Ziel hinausgeschossen“ ist.
Widersetzt sich ein Tatverdächtiger seiner Festnahme nicht und wird dennoch ein Polizeihund eingesetzt, von dem er dann gebissen wird, kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich von einem Polizeihund bei einem Einsatz gebissen wurde, wo ich tatsächlich als Täter identifiziert wurde, zum Beispiel weil ich einen Polizisten angegriffen habe?
Wird man als gesicherter Täter durch einen Polizeihund verletzt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Aber erneut kommt es darauf an, ob der Einsatz des Polizeihundes rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig war. Denn natürlich muss auch ein Täter, der sich ohne Widerstand der Polizei stellt, keine Gewalt durch einen Polizeihund hinnehmen.

Bekommen Täter Schmerzensgeld?
Interessant ist es aber dort, wo der Einsatz des Hundes zur Festnahme oder zur Gefahrenabwehr notwendig (also auch rechtmäßig) war. Auch hier kann ein Schmerzensgeld in Betracht kommen. Das nämlich immer dann, wenn der Einsatz des Hundes unkontrolliert abläuft, also „über das Ziel hinausschießt“ und Verletzungen verursacht werden, die zur Festnahme nicht notwendig gewesen wären. Ein bis zwei leichte Bissverletzungen bei einem flüchtigen oder gewalttätigen Täter führen daher nicht zu einem Schmerzensgeld.
Wie viel Schmerzensgeld steht nach Biss durch Polizeihund zu?
Wie viel Schmerzensgeld steht jemandem zu, der von einem Polizeihund gebissen wurde?
Die Berechnung des Schmerzensgeldes aufgrund eines Hundebisses durch einen Polizeihund im Einsatz unterscheidet sich grundsätzlich nicht von sonstigen Hundebissverletzungen. Es spielt zunächst keine Rolle, ob der Biss von einem Diensthund oder dem Hund eines Nachbarn verursacht wurde. Ebenso verhält es sich bei Schmerzensgeldansprüchen aufgrund von Amtshaftung oder dem Aufopferungs- oder Aufopferungsausgleich.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von der Schwere der Verletzung (Größe, Tiefe der Wunde, Anzahl der Wunden), der Dauer der Beeinträchtigung (Heilungsdauer, Arbeitsunfähigkeit) und bleibenden Schäden (Narben, psychische Folgen). Bei Hundebissverletzungen ist es schwer, eine pauschale Aussage zur Höhe des Schmerzensgeldes zu treffen, da es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Dennoch lassen sich folgende Richtwerte angeben:
- 500 bis 1.500 Euro für leichte Verletzungen, die keine Folgeschäden verursachen, wie oberflächliche Bisswunden.
- 1.500 bis 5.000 Euro für tiefere Bisswunden, die Narben hinterlassen oder eine längere Heilungszeit benötigen.
- mehr als 5.000 Euro für schwere Verletzungen, die dauerhafte sichtbare Narben, erhebliche körperliche Schäden oder psychische Belastungen zur Folge haben.
Weitere Beispiele von „normalen“ Hundebissvorfällen (angegebene Höhe ist als ungefährer Richtwert zu verstehen):
- circa ein Zentimeter lange, nicht klaffende Wunde, die sich nicht entzündet und folgenlos verheilt: 100 Euro
- circa zehn Zentimeter lange, offene, aber nicht tiefe Wunde, die gut verheilt: 500 Euro
- Biss in Hand mit bleibender Einschränkung des Daumens: 1.800 Euro
- infizierte Bisswunde im Gesicht 3.000 Euro
- schwere Bissverletzung im Gesicht: 7.000 Euro
- schwerste Bissverletzung im Gesicht mit bleibenden Narben: 30.000 Euro
- schwere Bissverletzung im Intimbereich nebst Zeugungsunfähigkeit: 100.000 Euro
Ein Schmerzensgeld steigt deutlich, wenn die Verletzung langfristige Einschränkungen und sichtbare bleibende Schäden oder Einschränkungen im Berufsleben zur Folge hat. Es lassen sich grobe Spannen anhand vergleichbarer Fälle und Gerichtsurteile angeben.
Leider existiert relativ wenig Rechtsprechung zu Schmerzensgeldurteilen im Bereich Polizeihunde und der Verletzung Unbeteiligter.

Erwähnenswert ist das bereits genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Dort wurde ein Demonstrant, welcher gerade versuchte, andere Demonstranten zu beruhigen, durch einen Polizeihund von hinten gebissen. Er hatte eine sechs Zentimeter lange Fleischwunde erlitten. Das OLG sprach unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zu.
Unbeteiligte bekommen 2.000 Euro Schmerzensgeld
Wie verhält es sich bei unbeteiligten Personen, die von Diensthunden gebissen werden?
In einem anderen Fall biss ein Polizeihund eine völlig unbeteiligte Person während der Festnahme einer anderen Person. Es kam zu einer Bisswunde am Oberarm, wodurch die Person eine Woche krank geschrieben wurde und drei Wochen an Schmerzen litt. Dem Verletzten wurde ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zugesprochen.
Auch bei diesem Fall aus NRW griff ein Polizeihund eine unbeteiligte Person unvermittelt und von sich aus an, obwohl sie nur etwas aus ihrem Auto geholt hatte und der Hund sich nicht im Einsatz befand. In Hattingen wurde am 30. September 2023 eine damals 73-Jährige, die im Bereich eines Parkplatzes im Rauendahl aus ihrem Auto ausstieg, von einem nicht im Dienst befindlichen Polizeihund angegriffen, gebissen und dabei erheblich verletzt.
Die Seniorin wurde dabei von dem Belgischen Schäferhund (Malinois) skalpiert und in einer Spezialklinik behandelt. Das berichtet „Ruhrkanal News“. Der Polizeihund sei an einer Flexleine von seinem Hundeführer ausgeführt worden. Die Hattingerin war nach dem Vorfall auch am Prozesstag im September 2024 sichtlich mitgenommen, wie sie gegenüber dem „WDR“ in einem Beitrag selbst sagte.
Der angeklagte Polizist wurde der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und verwarnt. An die Geschädigte muss er 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Bleibt er in seiner einjährigen Bewährungszeit nicht straffrei, würde eine Geldstrafe von 2.000 Euro fällig werden. Das Land NRW als Eigentümer des Polizeihundes habe kurz vor dem Prozess der Schmerzensgeldforderung des Rechtsanwaltes der verletzten Hattingerin zugestimmt und eine Überweisung angekündigt.
Mitverschulden kürzt das Schmerzensgeld
Wann steht einer gebissenen Person kein oder weniger Schmerzensgeld zu?
Mitverschulden kann das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss durch einen Polizeihund verringern. So könnte ein Mitverschulden angenommen werden, wenn beispielsweise die betroffene Person Anweisungen von Polizeibeamten, wie etwa sich zurückzuziehen oder ruhig zu bleiben, absichtlich ignoriert.
Wer zum Beispiel einem Platzverweis nicht nachkommt und deshalb von einem Polizeihund gebissen wird, hat keinen Schmerzensgeldanspruch, so entschied das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 11. Mai 2023 (4 U 57/22).

Auch hier reduziert das Mitverschulden den grundsätzlich bestehenden Schmerzensgeldanspruch unter Umständen massiv, denn der Täter hat sich der Polizei widersetzt und damit auch das Risiko geschaffen, dass der Polizeihund eingesetzt wird.
Sollte ein Polizeihund absichtlich provoziert worden sein, zum Beispiel durch lautes Schreien oder aggressives Verhalten, könnte dies ebenso zu einer Minderung des Schmerzensgeldes führen. Auch wenn der Polizeihund durch Knurren oder Zähnefletschen Anzeichen von Aggression zeigt und die betroffene Person dennoch in seine Nähe geht, könnte dies auch als eigenes Mitverschulden angesehen werden.
Unbeteiligter, Verdächtiger oder Täter wird gebissen
Die grundsätzliche Höhe eines Schmerzensgeldes unterscheidet sich erstmal nicht, egal ob man Unbeteiligter oder Tatverdächtiger ist. Aber bei einem Tatverdächtigen wird das Mitverschulden deutlich höher angenommen. Denn in der Regel hat er einen Anschein dafür gesetzt, eine Straftat begangen zu haben. Dann ist die Polizei verpflichtet, einzuschreiten.
Stellt sich dennoch heraus, dass den Tatverdächtigen keine Schuld trifft, wird ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet, dass er durch sein Verhalten ein Einschreiten der Polizei „herausgefordert“ hat. Je nach Tatumständen kann es durchaus sein, dass der Anspruch um deutlich über die Hälfte gekürzt wird.
Geht die Polizei fälschlicherweise von einem Tatverdacht aus (und hat der Tatverdächtige auch nicht bewusst den Anschein gesetzt, eine Straftat begangen zu haben), so gilt das Grundsätzliche. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einem festgenommenen Jugendlich, der danach von teils tiefgehenden Bissen übersäht war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2015 – 9 U 23/14). Beim Verhör stellte sich heraus, dass er mit dem Raub, nach dessen Täter die Polizei ursprünglich gesucht hatte, nichts zu tun hatte.

Ein Biss muss zur Festnahme reichen
Wird ein Straftäter festgenommen muss dieser bei der Verhaftung mehr über sich ergehen lassen. Allerdings geht man davon aus, dass in der Regel ein einziger Biss zur Festnahme ausreichen muss.
Tipp: Bei Biss Anwalt einschalten
Was raten Sie Menschen, die von einem Polizeihund gebissen wurden?
Sollte es zu einer Verletzung durch einen Polizeihund kommen, ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten, denn der kann einen genauen Betrag anhand der Verletzungen und Umstände des Einzelfalls errechnen. Dieser kann auch prüfen, ob weitere Ansprüche wie zum Beispiel Ersatz von Behandlungskosten oder Verdienstausfall bestehen.
Wird der Hundeführer bestraft, wenn jemand durch seinen Hund zu Schaden kommt?
Ob der Hundeführer bestraft wird, wenn jemand durch einen Polizeihund verletzt oder sogar getötet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob der Hundeführer pflichtgemäß gehandelt hat, also ob sein Verhalten einen Verstoß gegen rechtliche oder dienstliche Vorschriften darstellt.
Als Folgen eines Polizeihundevorfalls, bei dem eine Person durch den Biss geschädigt wurde, kommt zunächst eine Entfernung des Hundes aus dem Polizeidienst in Betracht. Verletzt der Hundeführer Dienstvorschriften, muss er mit dienstrechtlichen Konsequenzen wie Gehaltskürzung, Suspendierung oder auch Entfernung aus dem Polizeidienst rechnen.
Strafe für Polizeihundeführer?
Daneben kommen in schwerwiegenderen Fällen strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Vorrangig ist hierbei an die Körperverletzung im Amt (§ 340 I StGB) zu denken. Dieser Straftatbestand sorgt dafür, dass, wenn Beamte eine vorsätzliche (also absichtliche) Verletzung durch den Einsatz des Hundes herbeiführen, schwerer bestraft werden als „Normalbürger“.
Die Strafe beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren oder in leichten Fällen eine Geldstrafe. Kommt es dabei zu schweren Folgen, wie zum Beispiel dem Verlust eines Körperteils oder Erblindung, sind bis zu zehn Jahre Haft möglich. Kommt es zum Tod einer Person, beträgt die Haftstrafe mindestens drei Jahre oder gar lebenslänglich.

In einen Fall, in dem es zu mehreren Bissverletzungen kam, wurde der Polizeihundeführer wegen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt (AG Brilon, Urteil vom 20. Mai 2019 – 11 Ds-215 Js 42/18-30/19).
Da die Diensthunde zumeist nach Feierabend mit nach Hause genommen werden, kommt es – wie bei allen anderen Hundehaltern auch – zu Vorfällen mit Diensthunden außerhalb des polizeilichen Gebrauchs. Dabei gelten die allgemeinen Vorschriften, wobei Gerichte regelmäßig einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab annehmen, da es sich eben um einen Einsatzhund handelt, bei dem besondere Vorsicht geboten ist (Landgericht Lübeck, Urteil vom 23. Juni 2023 – 15 O 81/22).

Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist Gründer der Ackenheil Anwaltskanzlei, eine der führenden Kanzleien für Tierrecht und Pferderecht. Seit 20 Jahren vertritt und berät er mit seinem 14-köpfigen Team deutschlandweit bei allen Rechtsstreitigkeiten rund ums Tier – insbesondere rund um Hunde und Pferde.
Der Rechtsanwalt ist spezialisiert auf die Verfahren der Gefährlichkeitsfeststellung nach einem Hundevorfall, der so genannten Einstufung als gefährlicher Hund nach einem Vorfall oder nach der Hunderasse gemäß den jeweiligen Landeshundegesetzen. Als Experte für die behördlichen Auflagen zur Hundehaltung nach einem Hundebiss- oder sonstigen Hundevorfall veröffentlichte er das Fachbuch: „Problemfall Hund“. Nach dem Motto „Nur wer seine Recht kennt, kann sich wehren“ veröffentlichte er den Rechtsratgeber „Das Recht rund um das Haustier“. Für Deine Tierwelt schreibt er Gastbeiträge zu Tierrechts-Themen.




