Immer mehr deutsche Firmen kommen auf den Bürohund. Zwar gibt es keine genauen Zahlen, wie viele wuffende Kollegen es in den deutschen Büros genau gibt. Der „Bundesverband Bürohund e.V.“ schätzt aber, dass rund 500.000 Fellnasen regelmäßig oder zumindest gelegentlich Frauchen oder Herrchen mit ins Büro begleiten. In vielen Stellenanzeigen wird außerdem mit dem vierbeinigen Kollegen sogar als „Corporate Benefit mit Wau-Effekt“ gelockt. Kollege Fellnase liegt damit voll im Trend und ist in vielen Unternehmen bereits ein fester Bestandteil des Teams.

Wer haftet am Arbeitsplatz für den Hund?
Doch was passiert eigentlich, wenn sich der pelzige Mitarbeiter mal danebenbenimmt? Rechtsanwältin Melanie Fritz von der auf Tierrechte spezialisierten Anwaltskanzlei Fritz klärt auf dem LinkedIn-Account des „Bundesverbandes Bürohund e. V.“ über die entsprechende Rechtslage auf.
Gemäß § 833 des „Bürgerlichen Gesetzbuches“ (BGB) haftet der Halter eines Hundes für alle Schäden, die sein Vierbeiner verursacht. Und zwar unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft. Es handelt sich dabei um einen Fall der sogenannten „Gefährdungshaftung“. Diese gilt allgemein und somit auch für Deine Fellnase im Büro.
Bürohund: Mithaftung des Arbeitgebers
Richtet der Hund am Arbeitsplatz einen Schaden bei externen Personen an – zum Beispiel bei Kunden oder Geschäftspartnern – kann neben dem Hundehalter auch der Arbeitgeber haften. In diesem Fall spricht man von „Gesamtschuldnern“. Der Geschädigte kann sich in diesem Fall an beide Personen wenden, um seinen Schaden geltend zu machen.
Damit aber eine solche Haftung besteht, muss den Arbeitgeber ein Verschulden treffen und er muss seine „Versicherungspflicht“ verletzt haben. Diese Verletzung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber hätte erkennen können, dass durch den Bürohund eine Gefahr für Dritte besteht, aber er nicht entsprechend handelte, um diese Gefahr abzuwehren.
Als konkretes Beispiel dafür nennt die Anwältin, dass ein Kunde den Hund übersieht und darüber stolpert. Hier hätte der Arbeitgeber die Gefahr erkennen und Maßnahmen ergreifen können, wie zum Beispiel den Kunden zu warnen.
Auch gegenüber seinen Angestellten kann der Arbeitgeber wegen „Verletzung seiner Fürsorgepflicht“ haften. Denn nach § 618 BGB hat der Arbeitgeber eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen, um die Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren. Dazu gehören zum Beispiel ein Verbot von „problematischen“ Hunden oder das Verhindern von „tierischen Stolperfallen“.

Arbeitsunfall, Mitschuld und Haftpflichtversicherung
Stolpert ein Mitarbeiter bei der Arbeit über den vierbeinigen Kollegen oder wird sogar gebissen, kann dies nach § 8 SGB VII unter Umständen als Arbeitsunfall gelten. Im Einzelfall kann aber auch ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB vorliegen. Davon kann beispielsweise gesprochen werden, wenn ein Kollege den Hund vorher absichtlich geärgert oder sogar gequält hat. Beißt der Vierbeiner dann zu, trägt der Geschädigte eine Mitschuld.
Warum eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung sinnvoll ist
In ihrem Beitrag weist Anwältin Fritz dringend darauf hin, eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie nennt die Absicherung durch eine solche Versicherung: das „A und O“. Denn nicht nur im Büro, sondern auch in anderen Lebenssituationen kann der Vierbeiner schnell Schäden in unerwarteter Höhe verursachen. Nicht von ungefähr ist in vielen Bundesländern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hundehalter sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Wer haftet für den Bürohund?
Grundsätzlich haftet jeder Tierhalter für die Schäden, die seine Tier verursacht, und zwar „verschuldensunabhängig“. Deshalb ist die Hundehalterhaftpflicht so elementar wichtig. Die Haftungshöhe und eine mögliche Mithaftung des Arbeitgebers hängen von vielen Faktoren ab. Denn nicht immer liegt bei einem Unfall mit dem Hund ein versicherter Arbeitsunfall vor.



