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Hundeverordnung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz werden die Leinenpflichten und gegebenenfalls weitere Auflagen zur allgemeinen Hundehaltung, lokal – also nicht auf Länderebene – geregelt. Lediglich ein Absatz des „Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG)“ richtet sich an alle Halter und Züchter. So ist es in Rheinland-Pfalz allgemein verboten, durch Zucht, Ausbildung oder Haltung Hunde zu gefährlichen Hunden heranzubilden.

Die restlichen Paragraphen des LHundG beziehen sich auf die Haltung von „gefährlichen Hunden“. Hierzu zählen die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pitbull Terrier und alle Kreuzungen der Rassen oder des Typs.

Zusätzlich kann ein Hund im Einzelfall, unabhängig von seiner Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn er beispielsweise bissig ist, Wild oder Vieh hetzt, Menschen in drohender Weise anspringt oder eine über das Maß hinausgehende Angriffslust bzw. Schärfe aufweist.

Die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Rheinland-Pfalz erlaubnispflichtig und nur mit einem berechtigten Interesse möglich. Deshalb gilt ein allgemeines Zucht-, Handels- und Vermehrungsverbot für die laut Gesetz gefährlichen Hunde. Eine Verhaltensprüfung oder ein Wesenstests sind in diesem Bundesland nicht vorgesehen – stattdessen wird die Gefährlichkeit bei diesen Vierbeinern stets vermutet. Lediglich vom Maulkorbzwang, der in Rheinland-Pfalz herrscht, kann ein Hund befreit werden, wenn „im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.“

 Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Rheinland-Pfalz

Hundeverordnung in Rheinland-Pfalz:

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004

Zuständigkeit: Innenministerium

Folgende Rassen und Kreuzungen gelten als „gefährliche Hunde“

Listenhunde: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier

Als gefährlich gelten auch: Alle Hunde bei denen eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Haltungsbedingungen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Rheinland-Pfalz

  • Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig.
  • Für die Erlaubnis muss der Halter volljährig sein, die erforderliche Sachkunde (Sachkundeprüfung) und Zuverlässigkeit (Auskunft durch Bundeszentralregister und Stellungnahme der Polizeidienststelle) besitzen sowie ein berechtigtes Interesse (z.B. Bewachung) haben.
  • Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit hinsichtlich möglicher psychischer Erkrankungen oder einer vermuteten Drogensucht, kann die Behörde auf Kosten des Antragsstellers ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten fordern.
  • Für die Erlaubnis zur Haltung muss eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen werden (Mindestdeckungssumme 500.000 Euro bei Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden).
  • Gefährliche Hunde sind in sicherem Gewahrsam – ausbruchsicher – zu halten.
  • Gefährliche Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
  • Der Nachweis über die Kennzeichnung (eine Bescheinigung des Tierarztes/der Tierärztin) muss der Behörde vorgelegt werden.
  • Der Hund darf nur von volljährigen Personen, die gemäß des Gesetzes die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung/zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzen, beaufsichtigt oder geführt werden.
  • Eine Person darf gleichzeitig immer nur einen gefährlichen Hund führen.
  • Außerhalb des Grundstücks/der Wohnung müssen gefährliche Hunde angeleint werden und einen Maulkorb tragen.

Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

  • Die Zucht, Kreuzung und der Handel mit gefährlichen Hunden bzw. Hunden der Rasseliste in Rheinland-Pfalz ist verboten.
  • Der Halter eines jeden gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes nicht erfolgt.
  • Die Behörde kann eine Kastration anordnen, wenn „die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht“.
  • Hunde – gleich welcher Rasse – dürfen nicht zu gefährlichen Hunden („Scharf machen“) ausgebildet werden, sofern es sich nicht um Diensthunde, Jagdhunde oder Herdengebrauchshunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmungen handelt.
  • Bei Wohnortwechsel, Abhandenkommen des Hundes oder bei einem Halterwechsel müssen der Behörde alle nötigen Informationen (neuer Wohnort; Angaben zum neuen Halter) mitgeteilt werden.

Ausnahmen

  • Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde des Bundes, Landes oder der Kommunen.
  • Herdengebrauchs- und Jagdhunde sind im Rahmen ihrer Aufgaben von bestimmten Leinenpflichten befreit und dürfen für ihre Zweckbestimmungen entsprechend ausgebildet werden.
  • Betreiber von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß des Tierschutzgesetzes haben, benötigen keine Erlaubnis für die Haltung der untergebrachten gefährlichen Hunde.

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