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Hundeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern werden die Auflagen für die Hundehaltung und die Haltung von „gefährlichen Hunden“ in der „Verordnung über das Führen und Halten von Hunden“ definiert. So ist es beispielsweise verboten, Hunde außerhalb des Grundstücks/der Wohnung unbeaufsichtigt laufen zu lassen und man muss körperlich sowie geistig in der Lage sein, den Hund so zu führen, dass keine Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Daneben gilt eine Leinenpflicht für Veranstaltungen, Versammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Verkaufsstätten (Läden) sowie Tiergärten oder überall dort, wo große Menschenansammlungen zu finden sind.

Zusätzlich müssen alle Hunde außerhalb des Grundstücks/der Wohnung am Halsband den Namen und die Anschrift des Halters sowie die Steuermarke tragen.

Diese Hunde gelten in Mecklenburg-Vorpommern als „gefährliche Hunde“

Für „gefährliche Hunde“, zu denen gemäß der Verordnung alle Hunde zählen, die aggressives Verhalten gezeigt haben (Bisse, gefahrdrohendes Anspringen) sowie die Hunderassen und ihre Kreuzungen, gibt es gesonderte und umfassendere Auflagen.

Diese Hunde dürfen nur gehalten, geführt und gezüchtet werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Ordnungsbehörde vorliegt. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Halter bei der Behörde nachweisen, dass er die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft oder Angriffslust zeigt. Weiterhin muss der Hund entweder durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet werden und es gilt für gefährliche Hunde außerhalb des Grundstücks/der Wohnung eine strikte Leinenpflicht (max. 2 Meter lang). Auffällig gewordene Tieren (Beißvorfälle; widerholte Gefährdung von Menschen oder Tieren) bzw. gefährliche Hunde, deren gefahrdrohende Eigenschaften nicht widerlegt worden sind, müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen.

Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Mecklenburg-Vorpommern

Hundeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000

Zuständigkeit: Innnenministerium

Folgende Rassen und Kreuzungen gelten als „gefährliche Hunde“

Listenhunde: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie jegliche Kreuzungen dieser Rasse

Als „gefährliche Hunde“ im Sinne der Verordnung gelten auch: Alle Hunde, bei denen rasseunspezifisch aufgrund ihres Verhaltens eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.

Haltungsbedingungen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Mecklenburg-Vorpommern

  • Das Halten und Führen von gefährlichen Hunden ist nur mit Erlaubnis der Behörde möglich.
  • Die Erlaubnis erfordert die Volljährigkeit des Hundehalters, die Vorlage eines Führungszeugnisses und den Nachweis der notwendigen Sachkunde (Hundeführerschein).
  • Es muss durch eine Bescheinigung eines Amts- oder beauftragten Tierarztes nachgewiesen werden, dass der Hund keine gesteigerte Angriffslust/Schärfe aufweist.
  • Für alle gefährlichen Hunde, deren „gefahrdrohenden Eigenschaften“ nicht widerlegt worden sind, gilt außerhalb des Grundstücks/der Wohnung eine Leinenpflicht (max. 2 Meter)
  • Gefährliche Hunde (auch wenn die Gefährlichkeit widerlegt wurde) dürfen nicht auf Spielplätze, Liegeflächen oder zu Badestellen mitgenommen werden.
  • Sofern die Gefährlichkeit des Hundes nicht nachweislich widerlegt wurde, müssen alle Zugänge zum Grundstück/zur Wohnung mit Warnschildern markiert werden („Vorsichtig, gefährlicher Hund!“ o. „Vorsicht, bissiger Hund!“).
  • Eine Person darf nur einen gefährlichen Hund führen (nicht mehrere gleichzeitig).
  • Der Hund muss mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung gekennzeichnet sein.
  • Das Grundstück/die Wohnung muss ausbruchssicher und artgerecht sein.

Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

  • Die Zucht/Vermehrung/Kreuzung mit gefährlichen Hunden bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde.
  • Bei Abgabe des Hundes muss der vorherige Halter der Behörde den Namen und die Anschrift des neuen Halters melden.
  • Entläuft der Hund, muss die Behörde ebenfalls benachrichtigt werden.

Ausnahmen

  • Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, für Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
  • Jagd- und Herdengebrauchshunde unterliegen nicht der Leinenpflicht, sofern sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
  • Die Vorschrift, dass jemand körperlich und geistig in der Lage sein muss, gefährliche Hunde zu führen, gilt nicht für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde.

Kosten und Anforderungen für Zucht & Haltung

  • Der Halter muss einen Sachkundenachweis (Sachkundeprüfung 30 bis 125 Euro), einen Nachweis seiner Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) und ggf. ein Gesundheitszeugnis vorlegen.
  • Die Gefährlichkeit des Hundes muss festgestellt werden – Kostenpunkt 40 Euro je Hund.
  • Liegen keine „gefahrdrohenden Eigenschaften“ vor, wird von der Behörde eine Bescheinigung ausgestellt (je Hund 25 Euro).
  • Die Erlaubnis zum Halten, Züchten oder Führen kostet weitere 40 Euro.

Was gilt nach der Bescheinigung über das Nichtvorliegen gefahrdrohender Eigenschaften?

  • Der Hund gilt weiterhin als „gefährlicher Hund“ im Sinne der Verordnung – allerdings gibt es Ausnahmen von den Auflagen für gefährliche Hunde.
  • Der Hund ist von der allgemeinen Leinenpflicht und ggf. dem Maulkorbzwang für gefährliche Hunde befreit.
  • Das Grundstück/die Wohnung muss nicht zusätzlich gesichert oder mit Warnschildern versehen werden.
  • Erhält der Hund die Bescheinigung, darf mit dem Hund gezüchtet werden.

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