Im Saarland gelten gemäß der „Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“ nur die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier als Listenhunde. Es handelt sich gemäß der Verordnung aber nicht per se um „gefährliche Hunde“. Stattdessen kann ein Wesenstest bei der Behörde vorgelegt werden, der nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität besitzt. In diesem Fall ist die Haltung weder erlaubnispflichtig noch gilt der Vierbeiner in sonstiger Weise als „gefährlicher Hund“.
Besteht der Hund den Wesenstest jedoch nicht, wird er als „gefährlicher Hund“ eingestuft. Er darf weder zur Zucht eingesetzt, noch mit anderen Hunden gekreuzt werden. Zudem gelten für ihn alle restlichen Auflagen gemäß der Verordnung.
Die Gefährlichkeit eines Hundes kann überdies auch im Einzelfall unabhängig von der Hunderasse festgestellt werden. Denn erweist sich ein Hund als bissig oder springt er in gefahrdrohender Weise Menschen bzw. Tiere an, kann der Hund von der Behörde für gefährlich erklärt werden.
Auflagen für Hunde und „gefährliche Hunde“ im Saarland
Für Hunde, bei denen eine Gefährlichkeitfestgestellt wurde (rasseunabhängig), gilt die Haltung immer als erlaubnispflichtig. Gänzlich verboten ist hingegen die Haltung von Hunden, die auf Angriffslust/Schärfe hin gezüchtet bzw. ausgebildet wurden.
Neben weiteren Auflagen zur Haltung gefährlicher Hunde wie z.B. Maulkorbzwang oder dem Abschließen einer Haftpflichtversicherung, gibt es auch einen kurzen Abschnitt zur allgemeinen Hundehaltung in der Polizeiverordnung.
So gilt bei öffentlichen Versammlungen, Veranstaltungen oder Volksfesten, in Gaststätten, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und in öffentlichen Verkehrsmitteln eine allgemeine Anleinpflicht.
Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) im Saarland
Hundeverordnung im Saarland:
Zuständigkeit: Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Folgende Rassen und Kreuzungen bzw. Hunde gelten als „gefährliche Hunde“
Listenhunde: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen (bei nicht bestandenem Wesenstest)
Im Sinne der Hundeverordnung im Saarland gelten auch als gefährlich: Alle Hunde bei denen eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Haltungsbedingungen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) im Saarland
- Die Haltung von Hunden, die extra mit dem Ziel gesteigerter Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet wurden, ist verboten.
- Die Haltung anderer gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der Behörde.
- Für die Erlaubnis muss der Halter volljährig sein, die erforderliche Sachkunde (Sachkundeprüfung) und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen.
- Der Halter muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abschließen (Mindestdeckungssumme 1 Million Euro bei Personenschäden, 500.000 Euro für Sachschäden).
- Das Grundstück/die Wohnung muss entsprechend ausbruchssicher sein.
- An jedem Eingang zum Grundstück/zur Wohnung muss ein Warnschild („Vorsicht – gefährlicher Hund“) angebracht werden.
- Außerhalb des eingezäunten Grundstücks/der Wohnung gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.
- Eine Person darf immer nur einen gefährlichen Hund gleichzeitig führen.
- Am Halsband jedes gefährlichen Hundes muss Name, Anschrift und Telefonnummer des Halters vermerkt sein.
- Der Hund muss zudem dauerhaft gekennzeichnet werden (z.B. Tätowierung oder Mikrochip)
Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung
- Die nichtgewerbsmäßige Zucht mit Hunden, die auf eine gesteigerte Aggressivität hin gezüchtet oder ausgebildet wurden, ist verboten. Ebenso die Ausbildung und die Haltung.
- Die Zucht mit gefährlichen Hunden (nicht bestandener Wesenstest) der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier ist verboten.
- Mit Hunden, bei denen im Einzelfall aufgrund von aggressiven Verhalten (nicht bedingt durch Zucht oder Ausbildung) eine Gefährlichkeit festgestellt wurde, darf gezüchtet werden.
- Wird der Hund an einen anderen Halter abgegeben, müssen der Behörde Name und Anschrift des neuen Halters gemeldet werden.
Ausnahmen
- Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundes, des Landes, der Kommunen und des Rettungswesens.
- Ausgenommen sind auch Behindertenbegleit- und Blindenführhunde.
- Herdengebrauchs- und Jagdhunde sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ebenfalls von den Auflagen befreit.
Kosten & Anforderungen für den Wesenstest
- Kosten liegen meist um die 200 bis 300 Euro.
- Der Gehorsam und das Verhalten in Alltags- und Stresssituationen des Hundes werden geprüft.
Was gilt nach bestandenem Wesenstest?
Besteht der Hund den Wesenstest gilt er im Sinne der Verordnung nicht als gefährlicher Hund und ist von den besonderen Auflagen (Maulkorbzwang, Zuchtverbot etc.) befreit.
Listenhunde: Welche Hundegesetze und Hundeverordnungen gelten wo?
Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer: Auflagen für Listenhunde
Hundeverordnung in Baden – Württemberg
Hundeverordnung in Brandenburg
Hundeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Hundeverordnung in Niedersachsen
Hundeverordnung in Nordrhein-Westfalen
Hundeverordnung in Rheinland-Pfalz
Hundeverordnung in Sachsen-Anhalt



