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Hundegesetz in Sachsen

In Sachsen stehen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und deren Kreuzungen auf der Rasseliste. Bei diesen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet, kann jedoch über ein behördlich anerkanntes Gutachten, einer Wesensanalyse, widerlegt werden.

Sofern die Gefährlichkeit nicht widerlegt werden kann, gelten für diese Hunde die Auflagen aus dem „Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)“. So unterliegen sie dann beispielsweise einem Zucht- und Handelsverbot und die grundsätzliche Haltung ist nur mit Erlaubnis der Behörde möglich.

Darüber hinaus können auch andere Hunde, unabhängig ihrer Rasse, zu gefährlichen Hunden werden, wenn sie sich beispielsweise aggressiv gegenüber Menschen/Tieren verhalten, Wild oder Nutztiere hetzen bzw. reißen oder aufgrund von Haltung, Ausbildung oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben.

Gemäß des Gesetzes gilt für die gefährlichen Hunde in Sachsen eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht. Zudem muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und es müssen Warnschilder an den Eingängen zum Grundstück/zur Wohnung angebracht werden.

Für die allgemeine Hundehaltung findet sich im Gesetzestext lediglich einen Abschnitt, demgemäß Hunde nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet werden dürfen. Andere Vorschriften über die allgemeine Hundehaltung liegen in der Zuständigkeit der Kommunen. Als Hundehalter sollte man sich demnach immer über die örtlichen Vorschriften informieren.

 

Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Sachsen

Hundegesetz in Sachsen & Verordnung:

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24 August 2000

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) Vom 1. November 2000

Zuständigkeit: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Familie

Folgende Rassen und Kreuzungen gelten als „gefährliche Hunde“

Listenhunde: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen

Als gefährlich gelten auch: Alle Hunde bei denen eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Haltungsbedingungen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Sachsen

  • Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der Behörde.
  • Für die Erlaubnis muss der Halter volljährig sein, die erforderliche Sachkunde (Sachkundeprüfung) und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen.
  • Der Halter muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung (keine Mindestdeckungssumme vorgeschrieben) abschließen.
  • Das Grundstück/die Wohnung muss entsprechend verhaltensgerecht und ausbruchssicher sein.
  • An den Zugängen zum Grundstück/zur Wohnung müssen Warnschilder angebracht werden.
  • Außerhalb des eingezäunten Grundstücks/der Wohnung gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.
  • Eine Person darf immer nur einen gefährlichen Hund gleichzeitig führen.
  • Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, zu Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden.
  • Der gefährliche Hund darf zum Führen auch nur solchen Personen anvertraut werden, die ebenfalls volljährig und geistig sowie körperlich in der Verfassung sind, einen gefährlichen Hund zu führen.

Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

  • Mit Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier, deren Gefährlichkeit nicht widerlegt worden ist, darf nicht gezüchtet werden.
  • Mit Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier, deren Gefährlichkeit nicht widerlegt worden ist, darf nicht gehandelt werden.
  • Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.
  • Wird der Hund an einen anderen Halter abgegeben, müssen der Behörde Name und Anschrift des neuen Halters gemeldet werden.

Ausnahmen

  • Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden und des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes.
  • Ausgenommen sind auch Blindenführ-, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung.

Kosten & Anforderungen für die Wesensanalyse

  • Die Wesensanalyse ist durch einen anerkannten Sachverständigen im Hundewesen durchzuführen.
  • Kosten liegen bei circa 200 bis 300 Euro.
  • Der Hund wird gemäß des standardisierten Verfahrens mit 12 unterschiedlichen Situationen
  • Unter anderem wird das Verhalten mit Fremdpersonen, bei Hundebegegnungen, provoziertem Angst- bzw. Fluchtverhalten und bei Bedrohungen oder Bedrängungen durch Fremdpersonen überprüft.
  • Die endgültige Prüfung ist erst ab dem 15. Lebensmonat zulässig, ab dem 6. Lebensmonat kann eine vorläufige Prüfung für Junghunde erfolgen.

Was gilt nach bestandener Wesensanalyse?

Besteht der Hund den Wesenstest gilt er im Sinne der Verordnung nicht als „gefährlicher Hund“ und ist von den besonderen Auflagen befreit.

8 Kommentare

  1. Was sind gefährliche Hunde? Daran ist nun mal der ach so tolle Mensch Schuld. Und die Tiere dürfen es ausbaden. Wesensteste für solche Leute wären angebrachter oder gehören verboten . Schrecklich. Abschaffen solche Gesetze!!!

    • Da haben sie leider nicht ganz recht ;). Solche Hunde wie zbsp. Amstaff haben schon von Haus aus sowas Ansich. Natürlich nicht so schlimm. Aber solche Hunde sind nunmal so.

      • Jaaaa, solche Menschen mit engstirnigen Voruteilen die definitiv keine Ahnung haben sind auch soooo!

      • Der Amstaff ist in den USA der beliebteste Familienhund. Grundsätzlich ist es immer eine Erziehungssache… Eine Freundin von mir wurde von einer Fußhupe im Gesicht gefählich verletzt. Statistisch verursachen Schäferhunde die meißten Bißunfälle… Ich glaube in MekVorp. war 2017 der Golden retriver spitzenreiter bei Bißunfällen..

  2. Kampfhund? Wasn das? Oh der sieht aber gefährlich aus… Der Typ mit Springerstiefel und Glatze!!!! Kümmert euch um sowas mal lieber oder um Dealer die unsere Kinder ins Grab Bringen!!! Leiber schick ich mein Kind mit Hund nach draußen! Zum Schutz!!!

  3. Weiß jemand wie es aussähe, hätte man einen MiniBull (der ja nicht auf der Liste steht) mit offiziellen VDH/FCI-Papier, welcher aber (deutlich) über 35,5 cm gewachsen ist?

    Nur so aus Neugier, weil ich bisher nix Eindeutiges finden konnte.

  4. Habe selber einen gefährlichen Hund aber das liegal immer daran was der Mensch aus dem Potential des Hundes macht

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