In Sachsen-Anhalt wird die Hundehaltung im „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“ geregelt. Demnach sind alle Hundehalter dazu verpflichtet, ab dem dritten Lebensmonat des Hundes eine Haftpflichtversicherung über die Deckungssumme von einer Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.
Ab dem sechsten Lebensmonat muss zudem jeder Hund mit einem Transponder gekennzeichnet werden, der Vierbeiner wird mitsamt Halter im zentralen Register eingetragen und der Hund ist so zu führen, dass von ihm keine Gefahren für „die öffentliche Sicherheit ausgehen.“
Welche Hunde gelten in Sachsen-Anhalt als „gefährliche Hunde“?
Sollte der Hund sich jedoch als bissig erweisen, eine gesteigerte Angriffslust zeigen, Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise anspringen oder unkontrolliert andere Tiere hetzen bzw. reißen, kann er gemäß der Verordnung schnell zu einem „gefährlichen Hund“ werden. Dies zeigte unter anderem der Fall des Coton de Tuléar-Rüden Leon, der im Juli 2014 eine Paketbotin in die Wade biss. Wird ein solcher Fall gemeldet, kann die Ordnungsbehörde entscheiden, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt und einen Wesenstest zur Überprüfung der Sozialverträglichkeit anordnen. Bis zum Bestehen des Wesenstests gilt der Vierbeiner dann als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes und muss gemäß der Auflagen (Erlaubnis für die Haltung, Maulkorb- und Leinenpflicht) gehalten bzw. geführt werden.
Bei vier Hunderassen und ihren Kreuzungen wird die Gefährlichkeit hingegen stets vermutet – Hunde dieser Abstammung, die auf der Rasseliste in Sachsen-Anhalt stehen, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Haltung einen Wesenstest absolvieren. Hierbei handelt es sich um die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Miniatur Bullterrier und Staffordshire-Bullterrier.
Besteht der Vierbeiner den Wesenstest, gilt er dafür aber auch nicht mehr als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes.
Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Sachsen-Anhalt
Hundegesetz in Sachsen-Anhalt:
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009
Zuständigkeit: Innenministerium
Folgende Rassen und Kreuzungen gelten als „gefährliche Hunde“
Listenhunde: Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
Als gefährlich gelten auch: Alle Hunde bei denen eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Haltungsbedingungen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Sachsen-Anhalt
- Die Haltung eines Hundes, bei dem eine Gefährlichkeit festgestellt (oder nicht widerlegt) wurde, bedarf der Erlaubnis der Behörde.
- Für die Erlaubnis muss der Halter volljährig sein, die erforderliche Sachkunde (Sachkundeprüfung) und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen.
- Die Erlaubnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Halter durch einen Wesenstest nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
- Der Halter muss zusätzlich ab dem 3. Lebensmonat des Hundes eine Haftpflichtversicherung (1 Million Euro Personenschäden; 500.000 sonstige Schäden) abschließen.
- Ab 6. Lebensmonat muss der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
- Das Grundstück/die Wohnung muss entsprechend verhaltensgerecht und ausbruchssicher sein.
- Außerhalb des eingezäunten Grundstücks/der Wohnung gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.
- Ein gültiges Personaldokument und die Bescheinigung der Haltungserlaubnis bzw. über die Antragstellung müssen immer mitgeführt und auf Verlangen der Behörde ausgehändigt werden.
- Der gefährliche Hund darf nur Personen anvertraut werden, die ebenfalls volljährig sind und die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um einen gefährlichen Hund zu führen.
- Seit 2016 gilt für Listenhunde keine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht.
Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung
- Seit 2016 gilt für Listenhunde ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot
- Wird der Hund abgegeben, entläuft oder verstirbt er, muss die Behörde schriftlich informiert werden (ggf. mit Namen und Anschrift des neuen Halters).
- Tierärzte sind verpflichtet der Behörde Beißvorfälle und Verletzungen, die von Hundeangriffen stammen, zu melden.
- Ärzte sind entgegen ihrer Schweigepflicht berechtigt, Beißvorfälle oder Verletzungen die von Hundeangriffen stammen, zu melden.
Ausnahmen
- Die Erlaubnispflicht zur Haltung gilt nicht für Betreiber von Tierheimen sowie Diensthunden des öffentlichen Rechts.
- Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunden sind ebenfalls von der Erlaubnispflicht befreit.
Kosten und Anforderungen für den Wesenstest
- Der Wesenstest MUSS für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen durchgeführt werden.
- Wird im Einzelfall eine Gefährlichkeit rasseunabhängig festgestellt (z.B. weil ein Hund gebissen hat) MUSS ebenfalls ein Wesenstest durchgeführt werden.
- Werden der Wesenstest oder die Sachkundeprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt oder werden sie nicht bestanden, darf der Hund nicht mehr gehalten werden (wird eingezogen).
- Der Wesenstest ist durch einen anerkannten Sachverständigen durchzuführen.
- Kosten liegen bei circa 400 Euro.
- Das Verhalten des Hundes wird in unterschiedlichen Alltags- und Stresssituationen geprüft.
Was gilt nach bestandenem Wesenstest?
- Die Bescheinigung über den bestandenen Wesenstest ist immer mitzuführen.
- Bei Halterwechsel muss der Wesenstest erneut innerhalb von sechs Monaten (vom neuen Halter) durchgeführt werden.
Listenhunde: Welche Hundegesetze und Hundeverordnungen gelten wo?
Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer: Auflagen für Listenhunde
Hundeverordnung in Baden – Württemberg
Hundeverordnung in Brandenburg
Hundeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Hundeverordnung in Niedersachsen
Hundeverordnung in Nordrhein-Westfalen
Hundeverordnung in Rheinland-Pfalz
Hundeverordnung in Sachsen-Anhalt




In Sachsen-Anhalt gilt ein Hund, der einmal als gefährlich eingestuft wurde, sein Leben lang gefährlich, auch bei bestandenem Wesenstest. Da heißt es dann nur, er ist sozialverträglich, es heißt nicht, dass er ein friedlicher aggressionsfreier Hund ist. Da kommt man also nicht mehr heraus. Dieses Gesetz eröffnet somit Denunzianten Tür und Tor, denn es muss nicht die Schuld nachgewiesen werden, sondern die Unschuld. Da es also oft bei Beißereien unter Hunden keine Zeugen gibt, steht dann Aussage gegen Aussage und am Ende kann es sein, dass der angegriffene Hund als gefährlich angesehen wird, der aggressive Angreifer aber nicht. Das liegt dann im Ermessen und dem Goodwill der Behörden.
Der Tierarzt ist außerdem verpflichtet dem Ordnungsamt jeden Beißvorfall zu melden, auch Bagatellvorfälle, das Ordnungsamt kann dann den Hund als gefährlich einstufen, auch bei geringfügigen Verletzungen. Und dann ist der Hund eben lebenslang gefährlich und man bezahlt eine hohe Hundesteuer. Einmal gefährlich immer gefährlich.
Übrigens sind Humanmediziner nicht verpflichtet einen Hundebiss, der einem Menschen zugefügt wurde dem Ordnungsamt zu melden, ergo, ein Hund, der einen Menschen beißt ist nicht so gefährlich, wie ein Hund der sich auf eine kleine Rauferei mit seinem Artgenossen einlässt und dabei sich selbst oder den anderen Hund verletzt.
Verkehrte Welt und eine gute Einnahmequelle für Kommunen.