Seit Juli 2011 gilt in Niedersachsen das in seiner Form bis 2015 bundesweit einzigartige „Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)“, das in Hannover verabschiedet wurde. Hierin wird vor allem der Hundehalter in die Verantwortung genommen und es wird auf pauschale Rasselisten verzichtet.
Das Verbot üblicher Listenhunde wie American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Cane Corso oder Rottweiler existiert im NDS-Hundegesetz nicht.
Trotzdem muss JEDER Hundehalter in Niedersachsen – gleich welche Hunderasse er halten möchte – einen Sachkundenachweis („Hundeführerschein“) erbringen. Den theoretischen Teil der Prüfung muss man bereits vor Erwerb des Hundes ablegen, die praktische Prüfung erfolgt während des ersten Jahres der Hundehaltung. Zudem muss jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, mit einem Transponder gekennzeichnet sein und es muss eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme 500.000 Euro für Personenschäden; 250.000 Euro für Sachschäden) für das Tier abgeschlossen werden. Diese Haftpflicht ist im Hundegesetz Niedersachsens fest verankert.
Welche Hunde gelten in Niedersachen als „gefährliche Hunde“?
Auch für „gefährliche Hunde“ gibt es in der Hundeverordnung für Niedersachsen gewisse Auflagen, allerdings wird kein Hund aufgrund seiner bloßen Herkunft oder Abstammung (Rasse) als gefährlich eingestuft. Stattdessen werden Verdachtsfälle geprüft, wenn der Fachbehörde ein Hinweis vorliegt, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist. Hierfür wird ein Wesenstest durchgeführt.
Aufgrund dieser Art der „Unschuldsvermutung“ (unschuldig bis die Schuld bewiesen ist) und des Verzichts auf einen Generalverdacht in Form einer Rasseliste, erntete das Hundegesetz aus Niedersachsen viel Lob von Wissenschaftlern, Hundehaltern und Tierschutzverbänden.
Zudem gilt es unter Experten als eines der modernsten Hundegesetze und als Vorreiter für andere Länder. Ein Bundesland hat sich schon ein Bespiel an Niedersachsen genommen: Ab dem 1. Januar 2016 soll das neue Hundegesetz in Schleswig-Holstein in Kraft treten, das ebenfalls auf eine Rasseliste verzichtet.
Auflagen für die Hundehaltung & Haltung von „gefährlichen Hunden“ in Niedersachsen
Hundegesetz in Niedersachsen:
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.5.2011
Zuständigkeit: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Folgende Hunde gelten in Niedersachsen als „gefährliche Hunde“
Niedersachsens Landeshundegesetz sagt: Grundsätzlich keine!
Liegt der Behörde jedoch ein Hinweis vor, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, beispielsweise weil er Menschen und Tiere gebissen hat oder verstärkt durch Drohgebärden auffällt, wird der Hinweis durch einen Wesenstest geprüft.
Haltungsbedingungen für alle Hunde in Niedersachsen
- Der Halter muss eine Sachkundeprüfung machen (theoretischer Teil bereits vor Anschaffung des Hundes; praktischer Teil im ersten Jahr).
- Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, muss durch einen Transponder gekennzeichnet werden.
- Für Hunde, die älter als sechs Monate sind, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden.
- Der Halter muss den Hund vor Vollendung des 7. Lebensmonats im zentralen Register des Landes Niedersachsens registrieren.
- Ist der Hund bei der Aufnahme älter als sechs Monate muss die Registrierung innerhalb von einem Monat erfolgen.
- Entläuft der Hund, stirbt das Tier, wird der Hund abgegeben oder ziehen Hund und Halter um, muss der Halter dies umgehend der für ihn zuständigen Stelle melden.
- Die Anforderungen für die Haltung und die Zucht von Hunden, die in der Tierschutz-Hundeverordnung festgelegt sind, müssen befolgt werden (Abfrage auch in der theoretischen Sachkundeprüfung).
Haltungsbedingungen für „gefährliche Hunde“ in Niedersachsen
- Sollte eine Prüfung nach erfolgtem Hinweis/Vorfall ergeben, dass ein Hund „gefährlich“ ist, ist die Haltung von der Erlaubnis der Behörde abhängig.
- Der Hund muss nach Feststellung der Gefährlichkeit ausbruchssicher untergebracht sein.
- Für gefährliche Hunde gelten nach dem Hundegesetz in Niedersachsen eine Leinenpflicht und ein Maulkorbzwang. (Kann je nach Ergebnis des Wesenstests ganz oder teilweise aufgehoben werden.)
- Der Halter muss volljährig sein, die nötige Zuverlässigkeit (Nachweis durch Führungszeugnis) und persönliche Eignung (ggf. Nachweis durch fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten) besitzen.
- Die praktische Sachkundeprüfung muss mit dem Hund nach Feststellung der Gefährlichkeit erfolgen (ggf. muss sie noch einmal wiederholt werden).
- Nur eine Person, die eine entsprechende Erlaubnis zum Führen und Halten gefährlicher Hunde hat, darf den Hund auch führen.
- Die Haltungserlaubnis kann (je nach behördlicher Entscheidung) an weitere Bedingungen geknüpft sein.
Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung
- Bei Abgabe oder Verkauf eines Hundes (immer), muss der bisherige Halter der Behörde alle erforderlichen Angaben des neuen Halters (Name, Anschrift) mitteilen.
- Das Hundegesetz in Niedersachsen beschreibt keine Einschränkungen zu Zucht, Abgabe, Verkauf, Erwerb oder Ausbildung.
Ausnahmen
- Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Personen des öffentlichen Rechts und Streitkräfte mit Diensthunden benötigen keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes.
Kosten & Anforderungen Sachkundeprüfung (Hundeführerschein)
- Wer in Niedersachen einen Hund (erstmals) halten möchte, muss eine Sachkundeprüfung ablegen.
- Die theoretische Prüfung muss vor der Hundehaltung erfolgen (also vor dem Hundekauf Einzug des Welpens).
- Die praktische Prüfung muss innerhalb eines Jahrs gemeinsam mit dem Hund abgelegt werden.
- In der praktischen Prüfung muss gezeigt werden, dass man das theoretische Wissen in alltäglichen Situationen mit dem Hund anwenden kann.
- Die Kosten der Prüfung sind je nach Prüfungsstätte unterschiedlich (eine Liste anerkannter Prüfer hat das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht)
- Die Kosten für die theoretische Prüfung liegen in der Regel bei 40 bis 80 Euro.
- Die praktische Prüfung kann in verschiedene Bereiche aufgeteilt werden (z.B. Test Zuhause, Test unterwegs etc.), beinhaltet die Vorbereitung und Prüfung und liegt zwischen 40 bis 150 Euro. (Grundsätzlich solltest Du für beide Prüfungen bis zu 200 Euro einrechnen)
Für die theoretische Sachkundeprüfung werden folgende Kenntnisse verlangt
- Anforderung an die Hundehaltung im Sinne des Tierschutzrechts
- Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften
- Erkennen & beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden
- Erziehung & Ausbildung von Hunden
- Rechtsvorschriften zum Halten/Führen bzw. im Umgang mit Hunden
Diese Personen sind von der Sachkundeprüfung befreit
- Hundehalter, die innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang einen Hund gehalten haben
- Tierärzte
- Personen, die eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde abgelegt haben oder durchführen
- Tierheime
- Ausbilder von Hunden zu Schutzzwecken
- Verantwortliche für Diensthunde
- Halter eines Blindenführ- oder Behindertenbegleithunds
Listenhunde: Welche Hundegesetze und Hundeverordnungen gelten wo?
Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer: Auflagen für Listenhunde
Hundeverordnung in Baden – Württemberg
Hundeverordnung in Brandenburg
Hundeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Hundeverordnung in Niedersachsen
Hundeverordnung in Nordrhein-Westfalen
Hundeverordnung in Rheinland-Pfalz
Hundeverordnung in Sachsen-Anhalt




Unser Hund ist als gefährlich eingestuft worden in Niedersachsen nun denken wir d ziehen wir doch nach NRW. Meine Frage nun lautet. Zählt die Gefährlichkeit auch dann in NRW???
Hallo Andreas, wenn Ihr einen Listenhund der Kategorie 1 haltet (Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und Kreuzungen mit anderen Hunden) gilt Euer Hund sowieso als gefährlich in NRW. Die Haltung ist nur mit Erlaubnis möglich und ab dem 6. Lebensmonat gilt Maulkorbpflicht. Außerdem muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden. Ist Euer Hund als gefährlich eingestuft und kein Listenhund, müssten diese Regeln dennoch für den Hund gelten, weil er eben durch die Einstufung als gefährlich gilt. Außerdem wird Dein Hund ja tatsächlich auffällig gewesen sein, wenn er als gefährlich eingestuft wurde. Anstatt den Auflagen zu umgehen macht es sicherlich mehr Sinn, sich einen guten Hundetrainer zu suchen und gemeinsam an dem Problem zu arbeiten, anstatt zu riskieren, dass es zu weiteren Vorfällen kommt. Liebe Grüße, Hanna
@Hanna:
Du scheinst der festen Überzeugung zu sein, dass ein in Niedersachsen als Gefährlich eingestuften Hund tatsächlich auffällig geworden sein muss – dies ist nachweislich nicht der Fall.
Wie schon in meinem vorigen Kommentar geschrieben reicht der Verdacht aus. Um diesen Verdacht zu haben, reichen unbewiesene Tatsachenbehauptungen aus. Die Anzeige kann anonym erfolgen.
@Andreas:
Wenn die Gefährlichkeit eures Hundes festgestellt wurde, bleibt euch nur die Beantragung der Haltererlaubnis. Ihr (der Halter) muss eine Sachkundeprüfung sowie einen Wesenstest mit dem Hund absolvieren und bestehen, weiterhin muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden, Mikrochip und Haftpflichtversicherung sind ohnehin Pflicht und daher vorhanden – müssen aber ebenfalls nachgewiesen werden.
Ein Umzug nach NRW oder in jedes andere Bundesland wird euch nicht weiterhelfen, da auch dort die Gefährlichkeitsfeststellung ihre Gültigkeit behält. Es sind zur weiteren Haltung dann die Haltungsbedinungen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.
Ich rate euch, in Niedersachsen zu bleiben und die Erlaubnis zu beantragen und die Auflagen zu erfüllen – andernfalls wird der Hund sicher von der Behörde beschlagnahmt, womit keinem geholfen wäre.
Und nehmt euch einen Anwalt!
Hallo Mary, nein, das bin ich nicht und habe ich auch nicht behauptet. Ich habe selbst auch einen Hund, der hier in Niedersachsen zumindest hinsichtlich Steuern als Listenhund eingestuft wird und das nicht, weil sie wirklich etwas „verbrochen“ hat, sondern lediglich aufgrund ihrer Rasse. Für mich klang die Aussage von Andreas tatsächlich nach „nachträglich als gefährlich eingestuft worden aufgrund eines Vorfalles“ und nicht aufgrund der Rassezugehörigkeit. Liebe Grüße, Hanna
Hallo,das was hier steht für Niedersachsen ist absoluter Blödsinn.
Ich wollte mir einen Bullterrier holen ohne das ich den Hund überhaupt hatte wurde er als gefährlich eingestuft und dann wurde mir gesagt es fallen im Fall eines kaufes 708€ Steuern im Jahr an.
Schaut mal unter Folgende Hunde gelten in Niedersachsen als „gefährliche Hunde“
Grundsätzlich keine!
Warum steht dann z.b. der Bullterrier in fast jeder Gemeinde auf der Liste der gefährlichen Hunde??
Warum wurde mir gleich gesagt obwohl ich den Hund noch gar nicht hatte es ist ein Kampfhund!!
Er wird mit 708€ Steuern belegt!!
Wenn man schon solche Gesetze macht sollte man sich auch selber dran halten!!
Hallo Sascha, da hast Du nicht ganz Unrecht: In Niedersachsen gibt es keine Rasseliste mehr, allerdings werden hinsichtlich Steuern teilweise Einstufungen aufgrund der Rasse vorgenommen. So kann jede Kommune selbst entscheiden, ob sie einen erhöhten Steuersatz für bestimmte Rassen erhebt oder nicht. Allerdings müssen diese Hunde aufgrund der Rasse beispielsweise keinen Wesenstest absolvieren usw., wie es in anderen Bundesländern der Fall ist. Liebe Grüße, Hanna