In der Hansestadt Hamburg wird die Hundehaltung durch das Hundegesetz und die Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) geregelt. Demnach sind alle Halter verpflichtet, ihren Hund mit einem fälschungssicheren Mikrochip zu kennzeichnen, eine Haftpflichtversicherung (1 Million Euro Mindestversicherungssumme) abzuschließen und den Vierbeiner im Hunderegister anzumelden. Weiterhin gilt eine umfassende Leinenpflicht in Hamburg, sofern der Hund nicht durch eine bestandene Gehorsamsprüfung hiervon befreit wurde.
So sind beispielsweise alle Hunde, die bereits Menschen verfolgt, anhaltend angebellt oder erheblich belästigt haben sowie läufige Hündinnen stets an einer nur maximal zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen. Darüber hinaus muss jeder Hund in der Öffentlichkeit ein Halsband oder Brustgeschirr tragen.
Diese Hunde stehen auf der Rasseliste in Hamburg
Die Aufteilung der „gefährlichen Hunde“ erfolgt auch in Hamburg – wie in der Hundeverordnung in Baden-Württemberg oder im Hundegesetz in Nordrhein-Westfalen – nach Kategorien bzw. Gruppen. In Kategorie 1 und 3 sind bestimmte Rassen festgehalten. Zur dritten Gruppe gehören beispielsweise Rassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet, aber durch einen Wesenstest widerlegt werden kann.
Egal ob American Bully, Irish Wolfhound oder eine ganz andere Rasse – die Gruppe 2 bezieht sich auf das Verhalten: Tiere jeder Rasse können als „gefährliche Hunde“ gelten, wenn sie ein unangemessenes und besonders ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegenüber Menschen oder Tieren zeigen. Insbesondere wenn sie sich als bissig erweisen, Menschen in Gefahrdrohenderweise angesprungen haben oder unkontrolliert Wild/Vieh hetzen, beißen und reißen.
Welche Hunde sind in Hamburg verboten?
Das Halten von gefährlichen Hunden ist in Hamburg grundsätzlich verboten bzw. nur mit entsprechender Genehmigung der Behörde (abhängig von diversen Auflagen) möglich. Allerdings kann bei Hunden der Gruppe 3 mit einem Wesenstest die Gefährlichkeit widerlegt werden, womit sie von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde befreit wären.
Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Hamburg
Verordnung & Hundegesetz in Hamburg:
Zuständigkeit: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Folgende Rassen und Kreuzungen bzw. Hunde gelten als „gefährliche Hunde“
Gruppe 1: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen
Gruppe 2: Hunde, die aufgrund aggressiven Verhaltens auffällig geworden sind (beißen, Vieh hetzen & reißen, Menschen anspringen).
Gruppe 3: Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Filda Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol,Mastino Napolentano, Rottweiler, Tosa Inu und jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen
Haltungsbedingungen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Hamburg
- Die Haltung von gefährlichen Hunden ist nur mit Erlaubnis der Behörde möglich.
- Die Erlaubnis ist abhängig von einem besonderen Interesse an der Haltung und der Zuverlässigkeit im Umgang mit gefährlichen Hunden.
- Für die Erlaubnis muss der Hund operativ kastriert sein, eine Haftpflichtversicherung vorliegen, der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Hundeschule besucht haben. Zudem muss eine Haftpflichtversicherung vorliegen.
- Weiterhin muss der Halter für die Erlaubnis volljährig sein, ein Gesundheits- und Führungszeugnis vorlegen, regelmäßig an Schulungsveranstaltungen teilnehmen und der Hund darf nicht aus illegaler Haltung (verbotene Zucht; illegale Einfuhr) stammen.
- Gefährliche Hunde müssen ausbruchssicher untergebracht werden.
- Gefährliche Hunde dürfen nur an Personen zur Aufsicht übergeben werden, die gemäß des Gesetzes die geeignete Zuverlässigkeit aufweisen.
- Außerhalb der Wohnung/des Grundstücks gilt für gefährliche Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht (max. 2 Meter lang in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, auf Straßen und Plätzen mit hohem Menschenaufkommen, bei öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen, in der Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jungeneinrichtungen)
- Auf einem eingefriedeten Grundstück dürfen gefährliche Hunde nur mit der Zustimmung des Inhabers/der Inhaberin ohne Maulkorb bzw. Leine geführt werden.
- Jeder Hund muss fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und im zentralen Register angemeldet werden.
- Es muss eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Hund entstehen, abgeschlossen werden (Deckungssumme mind. 1 Million Euro).
Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung
- Die Zucht mit gefährlichen Hunden ist verboten.
- Wer einen gefährlichen Hund hält, muss sicherstellen, dass der Hund sich nicht paart (Um die Haltungserlaubnis zu erhalten, muss ein gefährlicher Hund kastriert/sterilisiert sein).
- Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gezüchtet oder ausgebildet werden.
- Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.
- Bei Tod oder Abgabe des Hundes, sowie bei einem Wohnortswechsel, muss die zuständige Behörde schriftlich informiert werden (auch über Namen und Anschrift des neuen Halters).
Ausnahmen
- Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden, für Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes und für Herdengebrauchshunde, sofern sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
- Jagdhunde sind im Rahmen ihrer Jagdausübung befreit.
- Das Gesetz gilt nicht für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde.
- Für Hunde, die nicht länger als zwei Monate in Hamburg sind, gilt keine Kennzeichnungs-, Anmeldungs-, Versicherungs- oder Haltungserlaubnispflicht
- Tiere auf der Hamburger Hundeliste der Gruppe 1 unterliegen erst ab dem 9. Lebensmonat der Maulkorbpflicht.
- Gefährliche Hunde der Gruppe 3, die jünger als neun Monate sind, unterliegen nicht der Erlaubnis- oder Maulkorbpflicht. Ihre Haltung ist jedoch der zuständigen Behörde zu melden.
- Durch einen Wesenstest kann bei den Listenhunden der Gruppe 3 nachgewiesen werden, dass keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit vorliegt. Hierdurch wird der Halter von den Vorschriften für gefährliche Hunde befreit.
Anforderungen für die Freistellung von den Auflagen für gefährliche Hunde
Der Wesenstest…
- muss von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.
- hat den in der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz festgelegten Standards zu entsprechen.
- kann erst nach dem 15. Lebensmonat durchgeführt werden.
Vor Vollendung des 15. Lebensmonats kann eine befristete Freistellung erfolgen, wenn eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachgewiesen wird.
Anforderungen für die Freistellung von der Leinenpflicht
- Durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Gehorsamsprüfung, gemäß der vom Gesetz vorgeschriebenen Standards, kann der Hund von der Leinenpflicht befreit werden.
- Auf Antrag können auch Hunde von der Anleinpflicht befreit werden, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit keine Gehorsamsprüfung durchführen können und keinerlei Anzeichen dafür zeigen, dass von ihnen eine zu vermutende Gefahr oder Belästigung ausgeht.
- Die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht ist für Hunde mit dauerhaften Maulkorb- und Leinenzwang (gefährliche Hunde) nur möglich, wenn zunächst ein Wesenstest absolviert und dieser erfolgreich anerkannt wurde.
- Für Hunde, die nachweislich jünger als 12 Monate sind, gilt die allgemeine Leinenpflicht in der Hansestadt nicht. Die Leinenpflicht in bestimmten Bereichen (Fußgängerzonen, öffentlichen Veranstaltungen, in der Nähe von Schulen) bleibt bestehen.
Was gilt nach Erhalt der Bescheinigungen?
- Sowohl die Bescheinigung zur Freistellung von den Auflagen für gefährliche Hunde, wie auch die Bescheinigung zur Freistellung von der Anleinpflicht müssen stets mitgeführt und auf Aufforderung vorgezeigt werden.
- Nach der Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung durch einen Wesenstest können Hunde der Kategorie 3 ohne Erlaubnis gehalten werden und sind vom dauerhaften Leinen- sowie Maulkorbzwang befreit.
- Die Bescheinigungen sind jeweils personen- und tiergebunden.
Listenhunde: Welche Hundegesetze und Hundeverordnungen gelten wo?
Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer: Auflagen für Listenhunde
Hundeverordnung in Baden – Württemberg
Hundeverordnung in Brandenburg
Hundeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Hundeverordnung in Niedersachsen
Hundeverordnung in Nordrhein-Westfalen
Hundeverordnung in Rheinland-Pfalz
Hundeverordnung in Sachsen-Anhalt



