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Hundegesetz in Bremen

In Bremen werden die Rassen und ihre Kreuzungen, die laut dem „Gesetz über das Halten von Hunden“ als gefährlich gelten, nicht in Kategorien eingeteilt. Stattdessen geht man davon aus, dass vier Hunderassen automatisch aufgrund ihrer Zucht eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe aufweisen. Hierzu zählen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier.

Für diese Hunde – und für alle Kreuzungen aus diesen Hunden (die anhand des Erscheinungsbilds bestimmt werden) – gilt ein allgemeines Zucht-, Erwerbs- und Handelsverbot. Auch die Haltung der Hunde ist untersagt, solange es sich nicht um Fundtiere, vom Tierschutz fortgenommene Vierbeiner oder um Hunde aus dem Tierheim handelt, die nicht zu aggressiven Verhalten neigen.

Welche Hunde zählen in Bremen als „gefährliche Hunde“?

Darüber hinaus zählen auch Hunde gemäß des Gesetzes als „gefährliche Hunde“, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie beißen oder die bereits gebissen haben. Auch Vierbeiner, die zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh neigen, gelten als „gefährlich“.

Immerhin: Verteidigt der Hund seine Aufsichtsperson oder beißt er zu seiner eigenen Verteidigung, macht ihn das nicht automatisch zu einem gefährlichen Hund im Sinne des Gesetzes.

Alle Hunde, die zu den „gefährlichen Hunden“ zählen, müssen ab den 6. Lebensmonat außerhalb ihres Grundstücks einen beißsicheren Maulkorb tragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Vierbeiner, die sich auf eine Begleithundeprüfung vorbereiten oder bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands seitens des Tierarztes davon auszugehen ist, dass sie nicht auffällig werden.

Die allgemeine Hundehaltung schreibt weiterhin vor, dass Hunde nur von geeigneten Personen und in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften oder bei Veranstaltungen an der Leine zu führen sind. Darüber hinaus muss am Halsband von jedem Vierbeiner Name und Anschrift des Halters angebracht sein.

Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Bremen

Hundegesetz in Bremen:

Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 in der Fassung vom 20. Dezember 2005

Zuständigkeit: Bremer Senat

Haltungsbedingungen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Bremen

  • Die Haltung von gefährlichen Hunden der Rasseliste (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier) ist verboten, solange es sich nicht um ein Fundtier im Sinne des Tierschutzes oder einen Hund aus dem Tierheim handelt, der keine Aggressionen zeigt.
  • Die Hunde der Rasseliste dürfen nicht erworben, veräußert, abgegeben oder anderweitig übertragen/beschafft werden.
  • Es ist rechtlich nur erlaubt einen Hund der vier Rassen – und ihrer Kreuzungen – aus dem Tierheim zu holen.
  • Als Halter von einem Listenhund, muss man eine Haftpflichtversicherung abschließen.
  • Listenhunde unterliegen in Bremen der Kennzeichnungspflicht durch einen Mikrochip.
  • Die Haltung, Markierungsnummer und ein Nachweis über die Hundesteuer sowie die Haftpflichtversicherung müssen der Ortspolizeibehörde gemeldet/vorgelegt werden.
  • Ab dem 6. Lebensmonat müssen gefährliche Hunde einen Maulkorb tragen, solange keine Ausnahme hierfür bei der Ortspolizeibehörde beantragt und genehmigt wird.
  • Eine Ausnahme vom Maulkorbzwang in Bremen kann erteilt werden, wenn der Hund bisher nicht auffällig war und durch einen Wesenstest oder eine Begleithundeprüfung nachgewiesen wird, dass er keine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe aufweist.
  • Für gefährliche Hunde gilt außerhalb ihres Grundstücks bzw. ihrer Wohnung Leinenpflicht.
  • Der Halter muss die nötige Zuverlässigkeit (Nachweis durch Führungszeugnis) besitzen, um einen gefährlichen Hund zu halten.
  • Gefährliche Hunde sind artgerecht und ausbruchssicher zu halten. Alle Eingänge müssen mit Warnschildern („Vorsicht gefährlicher Hund“) kenntlich gemacht werden.
  • Ein Sachkundenachweis (Hundeführerschein) kann von der Ortspolizeibehörde verlangt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Halter nicht über die nötige Sachkunde verfügt.
  • Die Haltung eines gefährlichen Hundes kann – je nach Ermessen der Ortspolizeibehörde – durch weitere Auflagen beschränkt werden.

Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

  • Die Zucht, Kreuzung und Vermehrung von gefährlichen Hunden gemäß der Bremer Rasseliste ist verboten.
  • Der Handel mit American Staffordshire Terriern, Bullterriern, Pitbull Terriern, Staffordshire Bullterriern und Kreuzungen dieser Rassen ist verboten.
  • Die Hunde dürfen an Dritte weitergegeben werden, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung bei dem neuen Besitzer erfolgte.
  • Der Erwerb dieser Rassen, bzw. der Erwerb von Kreuzungen der Rassen, ist verboten.
  • Es ist verboten anderen die Gelegenheit zum unbefugten Erwerb/zur unbefugten Abgabe zu bieten.
  • Gefährliche Hunde dürfen nur erworben und gehalten werden, wenn es sich um Fundtiere, gemäß des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere, von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Tiere oder um Hunde aus dem Tierheim handelt, die kein aggressives Verhalten zeigen.
  • Sollte der Hund fortlaufen oder ist ein Umzug geplant, muss dies der Ortpolizeibehörde direkt gemeldet werden.

Ausnahmen

  • Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Behörden, für Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes.
  • Auch Jagd-, Herdengebrauchs- und Blindenführhunde sind von dem Gesetz im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes befreit.
  • Der Maulkorbzwang gilt nicht für Hunde unter dem 6. Lebensmonat oder für Hunde, die sich auf eine Begleithundeprüfung vorbereiten.
  • Eine Ausnahme vom Maulkorbzwang kann man bei der Ortspolizeibehörde beantragen.

Anforderungen für die Befreiung von der Maulkorbpflicht

  • Der Hund darf bisher nicht auffällig gewesen sein.
  • Nachweis muss erbracht werden, dass der Vierbeiner keine aggressiven Merkmale zeigt (über eine bestandene Begleithundeprüfung oder einen erfolgreichen Wesenstest).
  • Die Begleithundeprüfung muss unter tierärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.
  • Hunde können zudem von der Maulkorbpflicht befreit werden, wenn von einem Tierarzt bestätigt wird, dass von dem Hund aufgrund seines gesundheitlichen Zustands keine Gefahr ausgeht.

Was gilt nach Erhalt der Bescheinigung?

  • Der Hund darf außerhalb des Grundstücks/der Wohnung ohne Maulkorb geführt werden.
  • Die Leinenpflicht bleibt bestehen.
  • Die von der Ortspolizeibehörde ausgestellte Bescheinigung muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
  • Alle anderen Auflagen des Gesetzes gelten weiterhin.

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