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Hundegesetz in Berlin

Der Durchschnittsberliner ist ein Hundefreund, allerdings ist es nicht immer leicht, den Verordnungsdschungel in der Hauptstadt zu überblicken. So wurden 2019 neue Gesetze erlassen, die einen Leinenzwang vorschreiben. Mehr erfährst Du hier!

Nachdem 2016 und 2019 neue Regelungen in der Hauptstadt in Kraft getreten sind, sind viele Hundehalter unsicher. Was gilt für welchen Hund ab wann? Hier kannst Du nachlesen, was das Berliner Hundegesetz und die aktuellen Verordnungen vorschreiben.

Auflagen für ALLE Hunde

Leinenpflicht in Berlin

In den Berliner Bezirken gibt es eine strikte Auflage. Allgemein gilt für alle Vierbeiner eine Leinenpflicht auf/in:

  • Grünanlagen
  • Waldflächen
  • Kleingärten
  • öffentlichen Straßen und Plätzen
  • öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen (maximal ein Meter Leinenlänge)
  • und weiteren Orten

Die Leine darf dabei höchstens zwei Meter lang sein. Laut Hundegesetz in Berlin gibt es für diese Regel drei Ausnahmen:

  • Wenn Du Deinen Hund schon vor dem 22. Juli 2016 adoptiert hast, darfst Du ihn auf unbelebten Straßen und Plätzen sowie auf Brachflächen von der Leine lassen.
  • Wenn Du einen Hundeführerschein machst, darfst Du Deinen tierischen Freund an den genannten Orten ebenfalls ohne Leine laufen lassen. Das gilt auch, falls Deine Sachkunde anderweitig bestätigt wurde: etwa, wenn Du Tierarzt oder Diensthundeführer bist.
  • Für Hunde auf der Rasseliste kann die Leinenpflicht nicht ausgesetzt werden – ob mit oder ohne Sachkunde.

Unser Tipp: Hundewegweiser nutzen

„Pets Deli“ hat einen kostenlosen Wegweiser für Hunde erstellt, um Herrchen und Frauchen samt Vierbeinern neue Möglichkeiten für den Spaziergang zu bieten. Darin findest Du:

  • Parks
  • Gebiete mit Hundeverbot
  • Hundebadeseen
  • Waldgebiete
  • Hundeschulen
  • Tierheime
  • Hundepensionen
  • Hundewaschsalons
  • Tierbestatter
  • Hundefotografen
  • Hundepsychologen

Kennzeichnung, Haftpflicht, Kotbeutel

Jeder Hund muss laut Berliner Hundeverordnung mit einem Chip gemäß ISO-Norm gekennzeichnet sein und ist außerhalb des Grundstücks verpflichtet ein Halsband mit Namen sowie Anschrift des Halters zu tragen.

Du benötigst eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall für Deinen Vierbeiner abschließen.

Wenn Du mit Deinem Hund Gassi gehst oder anderweitig unterwegs bist, musst Du Hundekotbeutel mitführen und die Hinterlassenschaften Deines tierischen Gefährten direkt entsorgen.

Listenhunde in Berlin

Waren gemäß dem alten Hundegesetz in Berlin noch zehn Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich eingestuft, sind es seit 2016 nur noch drei. Hier wird nicht wie in Bayern oder Baden-Württemberg unterschieden, ob eine Hunderasse widerlegbar oder unwiderlegbar gefährdet ist. Auf der Berliner Rasseliste stehen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden

Das Gesetz besagt außerdem, dass jeder Vierbeiner rasseunabhängig als „gefährlicher Hund“ eingestuft wird, der …

  • überdurchschnittliche Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe zeigt.
  • unkontrolliert Wild hetzt oder reißt.
  • Menschen oder Tiere gebissen hat, ohne angegriffen oder provoziert worden zu sein.
  • Menschen wiederholt gefährdet oder in gefahrdrohender Weise anspringt.

Spezielle Auflagen für Listenhunde in Berlin

Zuständig für Fragen rund um die Berliner Hundehalterverordnung ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz. Eine neue Fassung des Hundegesetzes gilt seit dem 22. Juli 2016 und am 01. Januar 2019 trat eine Verordnung in Kraft, die den Sachkundenachweis, das Hunderegister und weitere Punkte betrifft. Gemäß dem Gesetz und dieser Änderungen solltest Du folgendes wissen, wenn Du in Berlin einen Listenhund halten möchtest:

Haltungsbedingungen für Hunde auf der Berliner Rasseliste

In Berlin sind „gefährliche Hunde“ so zu halten, dass sie nicht aus dem eingezäunten oder anders befriedeten Grundstück ausbrechen können. Wie bereits erwähnt musst Du einen Vierbeiner auf der Berliner Kampfhundeliste immer an einer reißfesten, höchstens zwei Meter langen Leine führen. Das Berliner Hundegesetz besagt außerdem, dass Behörden weitere, individuelle Auflagen für Dein Tier festlegen können, wenn sie das als nötig erachten.

Meldepflicht

Die Haltung von „gefährlichen Hunderassen“ ist in Berlin meldepflichtig. Damit Du einen Listenhund halten darfst, musst Du entsprechend der Hundeverordnung …

  • volljährig sein.
  • sachkundig sein (zum Beispiel durch Hundeführerschein).
  • zuverlässig sein (nachgewiesen innerhalb von acht Wochen nach der Anmeldung durch ein einwandfreies Führungszeugnis)
  • eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung haben.
  • ab dem 15. Lebensmonat einen Wesenstest bei Deinem Hund durchführen lassen.

Wichtig: Wenn Du Deinen sogenannten Kampfhund bei der zuständigen Behörde anmelden möchtest, muss die legale Herkunft gewährleistet sein. Pitbull, Bulltierrer und Co. gehören zu den „verbotenen Hunderassen in Deutschland“. Du darfst sie demnach nicht (illegal) importieren.

Kostenpunkt: 30 Euro plus gegebenenfalls notwendige Zusatzgebühren aufgrund von veterinärärztlichen Maßnahmen.

Was danach gilt: Liegen alle Unterlagen vor, erhältst Du eine grüne Plakette, die Dein Hund außerhalb Deines Grundstücks am Halsband oder Brustgeschirr tragen muss. Bevor Du diese Plakette hast, bist Du verpflichtet, die Meldebescheinigung der Behörde mitzuführen, wenn Du mit Deinem tierischen Freund unterwegs bist. Gemäß dem Hundegesetz in Berlin gelten Maulkorb- und Leinenpflicht, Zuchtverbot und alle weiteren Auflagen.
Teile der zuständigen Behörde außerdem mit, wenn …

  • Dein Vierbeiner stirbt.
  • Du umziehst.
  • Du Deinen Hund abgibst.

Altersabhängige Regelungen

Das Hundegesetz in Berlin schreibt vor, dass alle „gefährlichen Hunde“ ab dem siebten Lebensmonat außerhalb des eigenen Grundstücks einen beißsicheren Maulkorb tragen müssen. Die Behörde kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilen, sofern hierdurch keine Gefährdung für Menschen oder Tiere entsteht. Ab dem 16. Lebensmonat musst Du zudem durch einen Wesenstest nachweisen, dass Dein Vierbeiner keine überdurchschnittliche Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe aufweist.

Verbote

Laut Hundegesetz beziehungsweise Hundehalterverordnung in Berlin darfst Du Deinen Listenhund NICHT:

  • züchten
  • vermehren
  • verkaufen
  • abgeben (außer an Tierheime oder andere Einrichtungen mit entsprechender tierschutzrechtlicher Erlaubnis)
  • ausrichten oder ausbilden, um die Schärfe, Angriffslust und Kampfbereitschaft über das normale Maß zu steigern.

Ausnahmen

Das Berliner Hundegesetz gilt nicht für:

  • Diensthunde (Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst)
  • geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- und Ordnerdiensten, sofern sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden

Spezielle Ausnahmen in punkto Leinenpflicht, Haltungsbedingungen und Mitnahmeverboten gibt es zudem für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde. Der Leinenzwang in Grünanlagen, Waldgebieten und Sport- sowie Kleingartenkolonien gilt nicht für Jagdhunde, sofern der Freilauf im Rahmen der Jagdausübung erforderlich ist.

1 Kommentar

  1. Ich bin äußerst unangenehm berührt, mit wie wenig Sachverstand und Gefühl über das Thema „Hundeverordnung“ in Berlin von den zuständigen Gremien beraten wird. Durch einen schweren Unfall bin ich in der Mobilität stark eingeschränkt und die Kontakte zu anderen Menschen wurden immer geringer. Der treueste Gefährte wurde ein kleiner Hund. Er hilft über viele schwere Stunden hinweg, durch ihn kommt man schnell in Gespräche mit anderen Menschen. Auf öffentlichen Straßen und Wegen läuft mein Hundh. an der Leine. Gern lasse ich ihn abends auf Wander-oder Gehwegen frei laufen. Wo und wann sonst? Hunde, die wir treffen, beschnuppern sich freudig und lernen miteiander umzugehen-egal wie groß sie sind.
    Berliner hatten zwar immer eine große „Schnautze“,aber auch ein großes Herz für Tiere. Es sind Lebewesen, die des Menschen Schutz brauchen, nicht die Gängelung und Peinigung des Menschen.

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