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Hund in der Wohnung: Muss ich den Vermieter vorher fragen?

Mehr als neun Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten – und immer wieder sorgen die Vierbeiner für Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Ob Du einfach einen Hund in Deiner Wohnung halten darfst oder dafür die Erlaubnis Deines Vermieters brauchst, erfährst Du hier. 

Gerade in Corona-Zeiten sind viele Menschen auf den Hund gekommen – die tierische Gesellschaft ist schließlich genau das Richtige für jeden neuen Lockdown. Trotzdem will vor dem Hundekauf natürlich alles gründlich überlegt sein. Und dazu gehören auch die rechtlichen Aspekte.

Mieter sollten sich fragen: Darf ich in meiner Wohnung überhaupt einen Hund halten? Und wenn ja: Muss ich den Vermieter vorher um Erlaubnis fragen?

Eine allgemein gültige Antwort auf diese Fragen gibt es nicht. Denn ausschlaggebend ist die entsprechende Klausel zur Haustierhaltung, die in der Regel im Mietvertrag steht. Kein Gesetz regelt in Deutschland generell die Haltung von Tieren in Wohnungen. In der Vergangenheit wurden aber bereits viele Streits zur Tierhaltung zwischen Mietern und Vermietern vor Gericht ausgefochten. Die Urteile bieten einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Haltung von Hunden und anderen Haustieren in Mietwohnungen.

Vermieter darf Tierhaltung nicht generell verbieten

Generell gilt: Kleintiere darfst Du auch ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich halten. Dazu zählen neben Nagetieren wie Hamstern, Kaninchen oder Meerschweinchen auch Fische, Vögel und bestimmte Reptilien.

Anders sieht es dagegen bei Hunden und Katzen aus. Sie gelten nicht als Kleintiere und bedürfen gegebenenfalls der Erlaubnis des Vermieters. Je nach Formulierung der Mietvertragsklausel kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter ihn vor dem Kauf lediglich informiert oder sogar um Erlaubnis bittet.

Falls der Vermieter dann seine Zustimmung verweigert, muss er das begründen.

Frau und Hund auf Sofa

Vermieter dürfen zum Beispiel nicht einem Mieter die Haltung eines Hundes erlauben, einem anderen aber grundlos verbieten. Sie müssen ihre Entscheidung für jeden Einzelfall treffen und begründen können. Dazu zählen allerdings keine reinen Annahmen darüber, ob ein Hund Lärm, Gefahr oder Dreck verursachen könnte. Auch die Größe eines Hundes allein kann kein Grund für ein Verbot sein.

Anders sieht es bei sogenannten Listenhunden aus. Vermieten dürfen generell verbieten, dass diese in der Mietwohnung gehalten werden. Dasselbe gilt auch für andere Hunde, wenn eine artgerechte Haltung in der Wohnung nicht möglich wäre, zum Beispiel weil sie sehr klein ist. Auch, wenn der Mieter als Tierquäler bekannt ist, können Vermieter die Hundehaltung in der Wohnung verbieten.

Vermieter kann Erlaubnis zurückziehen

Die Hundehaltung in ihrer Wohnung können Vermieter an bestimmte Auflagen knüpfen. Etwa dass das Tier kastriert sein muss oder nur eine bestimmte Anzahl an Tieren maximal in der Wohnung gehalten werden dürfen.

Außerdem darf der Vermieter seine Erlaubnis im Nachhinein zurückziehen. Nämlich dann, wenn das Tier die Mietsache erheblich beschädigt oder den Hausfrieden stört.

Bellt Dein Hund ständig und hinterlässt Hundehaufen im Treppenhaus? Dann kann es passieren, dass Dir eine Abmahnung  ins Haus flattert. Darin kann der Vermieter fordern, den Hund in einer angemessenen Frist aus der Wohnung zu entfernen. Kommen Mieter dem nicht nach, droht schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung.

Und was, wenn der Hund in der Wohnung nur zu Besuch ist?

Wenn Du Freunde mit Hunden hast, musst Du in der Regel nicht vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen, um diese in Deiner Wohnung zu empfangen. Doch auch hier gibt es Grenzen.

Wenn ein es ein vertraglich geregeltes Verbot der Hundehaltung zwischen Mieter und Vermieter gibt, ist regelmäßiger und langer Hundebesuch tabu – das hat ein Gericht im Jahr 2005 entschieden: Es ging in dem Fall um eine Mieterin, die mehrmals wöchentlich und über mehrere Stunden Besuch von ihrer Mutter mit deren zwei Hunden bekam. Weil die Hunde zum Teil auch in der Obhut der Mieterin gelassen wurden, argumentierte das Gericht, dass dadurch das Verbot schnell ausgehebelt werden könne. Gelegentlicher Besuch in Begleitung eines Hundes sei aber erlaubt.

 

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