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Darf ich Urlaub nehmen, wenn mein Hund krank ist?

Ist das Kind krank, regelt das Sozialgesetzbuch ganz genau, wie lange Eltern Zuhause bleiben dürfen, um ihr Kind zu pflegen. Aber wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Hund krank ist?

Ähnlich wie ein Kind ist auch der Vierbeiner auf die Hilfe seines Besitzers angewiesen und das in jeder Lebenslage – ob hinsichtlich Gassi, Futter oder Pflege. Doch vielen Hundehaltern wird es von ihren Arbeitgebern nicht leicht gemacht, wenn der geliebte Vierbeiner krank wird.

Sogar Kündigungen wurden bereits ausgesprochen, weil Arbeitnehmer sich einen Tag freigenommen haben, um den Hund zu pflegen oder um um das verstorbene Tier zu trauern.

Tiere sind laut Gesetz keine Familienmitglieder

Von Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür hat „rtl.de“ erfahren, welche Rechte Hundebesitzer haben, wenn der Vierbeiner krank wird. Demnach gibt es keinen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wenn das Haustier plötzlich erkrankt.

Allerdings könnte es in besonderen Notlagen greifen, etwa wenn ein akuter Notfall vorliegt und das Tier sofort tierärztlich behandelt werden muss, so die Rechtsanwältin. Hier greift das Tierschutzgesetz.

Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz darf dann aber nicht über einen langen Zeitraum erfolgen. Zudem sollte der Arbeits- oder Tarifvertrag diesbezüglich genau studiert werden. Womöglich muss auch Urlaub für die Versorgung des Haustiers genommen werden. Auch das Abstottern von Überstunden kommt eventuell in Betracht, um die fehlende Arbeitszeit wieder auszugleichen.

Kranker Hund wird gestreichelt
Foto: Imago/Cavan Images (Symbolfoto)

Tier krank – Urlaub nehmen?

Bei kranken Tieren mit erhöhtem Pflegebedarf muss man in der Regel Urlaub nehmen – und auf einen verständnisvollen Arbeitgeber hoffen, der auch Tieren gegenüber genügend Empathie mitbringt und den Urlaub kurzfristig bewilligt. Sind alle Urlaubstage bereits aufgebraucht, muss in einem Gespräch geklärt werden, wie vorgegangen wird.

Auch hier kann das Tierschutzgesetz nicht gänzlich übergangen werden, allerdings muss wohl auch in diesem Fall wieder auf Verständnis seitens der Chefetage gehofft werden, um eine gute Lösung zu finden, bei der alle Interessen auf ihre Kosten kommen. Home-Office könnte beispielsweise eine Lösung sein.

Ein absolutes No-Go ist es, sich selbst einen Tag frei zu nehmen, wenn die Situation dies nicht zwingend erfordert. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. Das erklärt auch die Tierrechtsanwältin Melanie Katja Fritz. Bislang werde die Erkrankung eines Haustieres jedoch im Gegensatz zu der Erkrankung eines Kindes nicht als „vorübergehende Arbeitsverhinderung“ anerkannt.

Eine Ausnahme können absolute Notfälle sein, so Fritz. Zum Beispiel, wenn der Hund bei der morgendlichen Gassirunde plötzlich durch einen anderen Hund schwer verletzt wird und sich außer dem Arbeitnehmer selbst niemand kümmern kann, kann aber tatsächlich eine Unzumutbarkeit des Erscheinens am Arbeitsplatz vorliegen.

Generell sollte stets das Gespräch gesucht werden: Wird dem Arbeitgeber deutlich kommuniziert, dass die verlorene Arbeitszeit auf jeden Fall nachgeholt wird, sobald es dem Tier wieder besser geht, wird wohl kaum ein Chef so herzlos sein und das Tier leiden lassen. Fritz empfiehlt neben der unverzüglichen Abmeldung beim Arbeitgeber, das Tier auch nachweislich zur Behandlung zum Tierarzt zu bringen.
 

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