Dass sich Jogger und Hundehalter irgendwann in der freien Natur oder auf Fußgängerwegen über den Weg laufen, ist zwangsläufig. In aller Regel bleibt diese Begegnung auch ohne Folgen. Doch immer wieder ist in der lokalen Presse von Situationen zu lesen, in denen die Fellnase den Jogger attackiert und sogar gebissen hat oder der Läufer lautstark und wild gestikulierend darauf beharrt, dass Hund und Hundehalter den Weg freimachen müssen. Doch wie ist die Rechtslage dazu, wenn sich Jogger und Hund auf Kollisionskurs befinden? Und wer haftet für den Fall, dass die Begegnung zwischen Jogger und Hund nicht glimpflich verläuft.
Prinzipiell müssen Hundehalter auf eine solche Situation vorbereitet sein und von vornherein durch entsprechende Erziehungsmaßnahmen wie einen funktionierenden Rückruf beim Freilauf verhindern können. Folgt dennoch eine Attacke des Vierbeiners, trägt in der Regel der Hundebesitzer die Hauptschuld. Kommen dann noch Verletzungen oder Sachbeschädigungen dazu, kann sich das schnell auf eine stattliche Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderung summieren. Die auf Tierrechte spezialisierte Anwaltskanzlei Fritz ergreift jedoch auf ihrem Instagram-Account Partei für die Fellnase und weist auf eine richtungsweisende Entscheidung des OLG Koblenz hin.

Jogger gegen Hund: Mitschuld des Geschädigten
Jogger fühlen sich oftmals im Recht, wenn sie unterwegs einem Hund begegnen und meinen, der Vierbeiner müsse ihnen ausweichen. So auch in einem vorliegenden Fall: Ein Jogger stürzte über einen unangeleint herumlaufenden Hund und zog sich dabei Knochenbrüche zu. Er forderte Verdienstausfall und Schmerzensgeld bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung ein. Soweit so normal. Doch das Oberlandesgericht in Koblenz sah den Fall differenzierter. Es hielt dem Jogger vor, dass er — obwohl er den Hund schon von weitem gesehen hatte — mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen war.
Das Oberlandesgericht entschied (Az.: 5 U 27/03), dass der Jogger notfalls hätte dem Hund in einem Bogen ausweichen oder wenigstens das Tempo verringern müssen, um eine Konfliktsituation zu vermeiden. Da er das aber nicht tat, trifft ihn eine Mitschuld. Nach Auffassung des Gerichtes wäre das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes. Daher sprach das Gericht in seinem Urteil dem Jogger aufgrund des eigenen Fehlverhaltens nur 70 Prozent seines eigentlich geltend gemachten Anspruchs von der Versicherung zu.

Gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt
Letztendlich ist es wichtig, dass sowohl Jogger als auch Hundehalter verantwortungsbewusst handeln und sich einander respektieren. Um Konflikte zu vermeiden und die Sicherheit aller zu gewährleisten, muss auch mal auf das eigene, vermeintliche Recht verzichtet werden können. Kommt es dennoch zu einer Kollision mit schmerzhaften Folgen für den Zweibeiner, hat das OLG Koblenz mit seinem Urteil verdeutlicht, dass nicht automatisch die Fellnase oder der Hundehalter die Hauptschuld daran trifft. Auch Jogger müssen ihren Teil dazu beitragen, eine mögliche Konfliktsituation zu entschärfen. – Sei es durch Ausweichen oder wenigstens durch die vorübergehende Reduzierung des Lauftempos.
Worauf Du beim Joggen mit Deiner Fellnase achten solltest, erfährst Du hier.



