Wer in den Urlaub fährt, denkt vermutlich nicht zuerst an Artenschutz. Und das, obwohl gerade Touristen regelmäßig zum illegalen Handel mit bedrohten und geschützten Tier- sowie Pflanzenarten beitragen. In vielen Ländern werden Souvenirs mit Bestandteilen gefährdeter und teils streng geschützter Arten verkauft. Natürlich kaufen manche Touristen die fragwürdigen Urlaubsmitbringsel ohne böse Absicht – das schützt sie aber nicht vor einer Strafe. Unwissenheit ist keine Entschuldigung für Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und wird von den zuständigen Behörden auch nicht als solche akzeptiert. Deshalb ist Artenschutz im Urlaub ein wichtiges Thema unserer Artikelreihe zum Artenschutz.
Was zählt als persönlicher Gebrauch?
Dass Gegenstände zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen, bedeutet nicht, dass eine Art Freifahrtschein in puncto Artenschutz und Urlaubsmitbringsel existiert. Die Ausnahmeregelungen gelten nur für bestimmte Produkte, eine begrenzte Stückzahl und ausschließlich für tote Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse aus eben diesen. Lebende Tiere sind von der Regelung – selbstverständlich – ausgeschlossen. Zum persönlichen Gebrauch zählen unter anderem Gegenstände, die im Rahmen eines Umzugs in die EU gelangen.
Aber auch Erzeugnisse von bestimmten geschützten Arten, die im Reisegepäck einer Privatperson mitgeführt werden und nicht für kommerzielle Zwecke gedacht sind, können als Gegenstände für den persönlichen Gebrauch gewertet werden.
Freimengen für Touristen
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat zusammmengefasst, welche Freimengen für den persönlichen Gebrauch dokumentenfrei im Reisegepäck mitgebracht werden dürfen. Geschenke, die Ihr anderen Personen mitbringt, sind keine Gegenstände für Euren persönlichen Gebrauch und dürfen dem Reisegepäck nicht zusätzlich hinzugefügt werden. Postsendungen sind ebenfalls nicht zugelassen.
- Bis zu vier Krokodilprodukte (kein Fleisch oder Trophäen)
- Bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken
- Bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus
- Bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (bis zu einem Gewicht 3 Kilogramm)
- Bis zu vier Exemplare von Seepferdchen
- Bis zu 125 Gramm Kaviar von Störarten (in gekennzeichneten Behältern)
- Einzelne Blüten oder Schnittblumen von Orchideen
Ob es wirklich notwendig ist, Erzeugnisse von gefährdeten Arten aus dem Urlaub mitzubringen oder ob Ihr nicht lieber ein anderes Souvenir wählt, müsst Ihr letztendlich selbst entscheiden. Wenn Ihr andere als die oben gelisteten Gegenstände oder Produkte aus dem Urlaub mitnehmen möchtet, müsst Ihr Euch an die zuständigen Behörden in Eurem Urlaubsland wenden und die notwendigen Genehmigungen beantragen. Viele Händler wissen, dass Ihr für die Waren eine Ausfuhrgenehmigung benötigt und stellen die Dokumente eigenhändig aus – was natürlich nicht erlaubt ist. Ihr bekommt die erforderlichen Papiere ausschließlich von offiziellen Stellen.
Und was ist mit selbst gesammelten Muscheln?
Auch Dinge, die Ihr in Eurem Urlaubsland findet, können unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Denn neben lebenden Tieren und Pflanzen sind auch Erzeugnisse aus ihnen oder Bestandteile von ihnen geschützt. Ihr müsst deshalb nicht vollkommen auf das Muschelsammeln am Strand verzichten: Es genügt, wenn Ihr Euch zuvor über Euer Urlaubsland informiert und in Erfahrung bringt, welche Tiere dort geschützt sind. Dass Artenschutz im Urlaub besonders wichtig ist, ist den meisten Menschen leider gar nicht bewusst. Denn es geht nicht nur darum, sich nicht versehentlich strafbar zu machen. Indem Ihr Produkte aus Bestandteilen geschützter Tierarten kauft oder sammelt, unterstützt Ihr, dass diese Tiere weiterhin für den Handel ihr Leben lassen müssen und außerdem aus ihrem natürlichen Lebensraum verschwinden.
Bei welchen Urlaubsmitbringseln Vorsicht geboten ist
Bestandteile und Erzeugnisse geschützter Arten können in verschiedenen Produkten enthalten sein. Elfenbein wird noch immer in Dekorationsgegenständen und Schmuckstücken verarbeitet, das Horn von Nashörnern und verschiedene Teile des Tigers finden dagegen zum Beispiel in der traditionellen asiatischen Medizin Verwendung. Wenn Ihr nicht mit Sicherheit sagen könnt, dass in einem Produkt keine Bestandteile von geschützten Arten enthalten sind, solltet Ihr von einem Kauf absehen.
Ein einzelnes Urlaubssouvenir mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen, doch letztendlich entscheidet jeder Kauf über die Nachfrage und fördert den illegalen Handel. Bei manchen Urlaubsmitbringseln, zum Beispiel Schildkrötenpanzer oder eingelegte Reptilien, ist aber auch ganz leicht erkennbar, dass es sich um ein tierisches Produkt handelt. Weitere Informationen findet Ihr unter anderem beim Internationalen Tierschutz-Fonds (IFAW).
Welche Tiere stehen überhaupt unter Artenschutz?
In den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind mehr als siebentausend Tierarten und circa viermal so viele Pflanzenarten gelistet. Da können nicht einmal Experten ohne Hilfsmittel den Überblick behalten. Das Bundesamt für Naturschutz und der Zoll sind jedoch bemüht, auch Privatpersonen hilfreiche Werkzeuge zur Erkennung geschützter Tier- und Pflanzenarten an die Hand zu geben. Mit der Artenschutzdatenbank WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) könnt Ihr herausfinden, ob eine Tierart geschützt ist oder nicht. Der Zoll hat die Seite „Artenschutz im Urlaub“ bereitgestellt – hier könnt Ihr nachsehen, welche Tier- und Pflanzenarten in Eurem bevorzugten Urlaubsland geschützt sind.
Wenn Ihr noch offene Fragen zum Thema Artenschutz habt, könnte Euch auch unsere Artikel über das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder unser Interview mit Robert Kless, dem Kampagnenleiter des Internationalen Tierschutz-Fonds, interessieren. Bei weiteren Fragen oder Anregungen zum Thema könnt Ihr Euch in den Kommentaren an uns wenden.
Quelle: http://www.zoll.de
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